IHK-WeiterbildungenImmobilien

Immobilienfachwirt

IHK-Weiterbildung für Führungskräfte in der Immobilienwirtschaft – jetzt gezielt vorbereiten.

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📋 Beschreibung

Was ist die Prüfung „Immobilienfachwirt“?

Prüfungsinhalte und Themen

Die Prüfung gliedert sich in mehrere Handlungsbereiche, die das gesamte Spektrum der Immobilienwirtschaft abdecken. Dazu gehören: Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft, Unternehmenssteuerung und Kontrolle, Personal, Arbeitsorganisation und Qualifizierung, Immobilienbewirtschaftung, Bauprojektmanagement sowie Marktorientierung und Vertrieb, Maklertätigkeit. Du musst dich also sowohl mit betriebswirtschaftlichen Grundlagen als auch mit branchenspezifischen Themen wie Mietrecht, Grundstücksrecht, Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Baurecht und Immobilienbewertung auseinandersetzen.

Relevante Rechtsgebiete umfassen unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) – insbesondere das Miet- und Kaufrecht –, die Betriebskostenverordnung (BetrKV), das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sowie steuerrechtliche Grundlagen im Zusammenhang mit Immobilien. Auch Themen wie Finanzierung, Investitionsrechnung und energetische Gebäudesanierung können geprüft werden.

Ablauf und Rahmenbedingungen

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil umfasst in der Regel mehrere Klausuren, die sich auf die verschiedenen Handlungsbereiche verteilen und insgesamt etwa acht bis zehn Stunden dauern, verteilt auf mehrere Prüfungstage. Der mündliche Teil beinhaltet eine Präsentation und ein darauf aufbauendes Fachgespräch, in dem du zeigen musst, dass du praxisnahe Problemstellungen analysieren und Lösungen erarbeiten kannst. Zum Bestehen musst du in jedem Handlungsbereich mindestens ausreichende Leistungen erzielen. Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal wiederholt werden.

Tipps zur Vorbereitung

Beginne frühzeitig mit der Vorbereitung und erstelle dir einen strukturierten Lernplan, der alle Handlungsbereiche abdeckt. Arbeite intensiv mit den relevanten Gesetzestexten – insbesondere BGB, WEG und BetrKV –, damit du dich sicher darin zurechtfindest. Nutze Fallstudien und praxisnahe Aufgaben, um das Gelernte anzuwenden und Transferwissen aufzubauen. Übe auch das Präsentieren, da der mündliche Prüfungsteil häufig unterschätzt wird. Tausche dich mit anderen Prüfungskandidaten in Lerngruppen aus, um verschiedene Perspektiven kennenzulernen und Wissenslücken zu schließen. Hier auf deinepruefung.de kannst du mit ueber 500 kostenlosen Uebungsfragen gezielt trainieren und deinen Wissensstand in allen relevanten Themenbereichen ueberpruefen.

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Häufige Prüfungsfragen: Immobilienfachwirt

Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.

Frage 1: Seit 2020 gilt eine Neuregelung der Maklerprovision beim Wohnungskauf. Was regelt § 656d BGB?

Richtige Antwort: B — Hat nur eine Partei Provision vereinbart, kann von der anderen Partei maximal der gleiche Anteil verlangt werden

§ 656d BGB regelt den Fall des einseitigen Maklervertrags: Hat nur eine Partei (z. B. der Verkäufer) Provision vereinbart, darf die andere Partei (Käufer) maximal in gleicher Höhe belastet werden, und die Zahlung des Erstvereinbarenden muss nachgewiesen sein. a) und d) sind einseitig falsch, c) ignoriert die Gestaltungsmöglichkeiten. Hinweis: § 656c BGB regelt dagegen den Fall beiderseitiger Maklerverträge – dort muss die Provision zwingend gleich hoch sein. Merksatz: § 656d = bei einseitigem Vertrag maximal gleicher Anteil für die andere Seite.

Frage 2: Ein Vermieter kündigt fristlos wegen Zahlungsverzugs nach § 543 BGB. Ab welchem Mietrückstand ist die fristlose Kündigung zulässig?

Richtige Antwort: B — Bei Rückstand für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete

Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a BGB ist fristlose Kündigung zulässig, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil in Verzug ist. Alternativ genügt nach lit. b ein Gesamtrückstand von zwei Monatsmieten über einen längeren Zeitraum. Eine Abmahnung ist bei Zahlungsverzug entbehrlich. Ein Rückstand von nur einer Miete reicht nicht. Merksatz: 2 Termine in Folge mit erheblichem Rückstand ODER Gesamtrückstand von 2 Monatsmieten = fristlose Kündigung ohne Abmahnung.

Frage 3: Ein Investor plant den Abriss eines Altbaus in einem Mischgebiet. Die Gemeinde möchte dies verhindern. Welches Instrument des BauGB kann sie nutzen?

Richtige Antwort: B — Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB

§ 172 BauGB ermöglicht Erhaltungssatzungen zum Schutz der städtebaulichen Eigenart. Eine Gestaltungssatzung regelt nur das äußere Erscheinungsbild, keine Abrissverbote. Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen einzelner Grundstückseigentümer, kein Steuerungsinstrument der Gemeinde gegen Abriss. § 15 BauNVO regelt allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen, keine Bausperren. Merksatz: Erhaltungssatzung = Schutzschild der Gemeinde gegen unerwünschten Abriss.

Frage 4: Ein Verwalter prüft die Pflicht zum hydraulischen Abgleich der Heizanlage eines MFH. Wann ist dieser nach EnSimiMaV verpflichtend?

Richtige Antwort: B — Bei Gebäuden mit Gasheizung ab 6 Wohneinheiten sowie bei Heizungstausch oder -optimierung

Nach § 3 EnSimiMaV (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen) ist ein hydraulischer Abgleich in Gebäuden mit Gaszentralheizung ab 6 Wohneinheiten verpflichtend. Ergänzend fordert das GEG bei Heizungstausch oder -optimierung ebenfalls einen Abgleich. a) ignoriert die Bestandspflicht. c) ist frei erfunden. d) ist keine Voraussetzung – die Pflicht ist gesetzlich, nicht mietvertraglich. Merksatz: Gas + ab 6 WE = Abgleich Pflicht.

Frage 5: Eine Hausverwaltung schließt eine Betriebsvereinbarung zur Gleitzeitregelung. Was gilt im Verhältnis zum Tarifvertrag?

Richtige Antwort: B — Tarifvertraglich geregelte Themen dürfen nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt werden, es sei denn der Tarifvertrag enthält eine Öffnungsklausel (§ 77 Abs. 3 BetrVG)

Richtig: b). Nach § 77 Abs. 3 BetrVG gilt der Tarifvorrang: Arbeitsbedingungen, die tariflich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein – es sei denn, der Tarifvertrag enthält eine Öffnungsklausel. Ein freies Wahlrecht besteht nicht. Die Geltung richtet sich nicht nach Tarifbindung einzelner MA. Merksatz: Tarifvorrang – was der Tarif regelt, sperrt die Betriebsvereinbarung (außer bei Öffnungsklausel)!

Frage 6: Ein Teamleiter motiviert Mitarbeiter durch individuelle Prämien und öffentliches Lob. Welche Motivationstheorie stützt dieses Vorgehen?

Richtige Antwort: B — Die Zwei-Faktoren-Theorie nach Herzberg mit Fokus auf Motivatoren

Richtig: b. Nach Herzbergs Zwei-Faktoren-Theorie sind Anerkennung (öffentliches Lob) und leistungsbezogene Prämien Motivatoren, die aktiv Zufriedenheit und Leistungsbereitschaft steigern. Hygienefaktoren (Grundgehalt, Arbeitsbedingungen) verhindern lediglich Unzufriedenheit. a und d betreffen niedrigere Bedürfnisstufen (Sicherheit bzw. Physiologie). c beschreibt ein autoritäres Menschenbild ohne Eigeninitiative. Merksatz: 'Lob und Anerkennung = Herzberg-Motivatoren.'

Frage 7: Ein Investor kauft ein Mehrfamilienhaus (Baujahr 1965). Wie hoch ist der lineare AfA-Satz für Wohngebäude nach § 7 Abs. 4 EStG?

Richtige Antwort: B — 2 % der Anschaffungskosten des Gebäudes jährlich

Richtig: b. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beträgt die lineare AfA für Wohngebäude (Fertigstellung nach 1924 und vor 2023) 2 % p.a. über 50 Jahre. 2,5 % gilt nach Buchst. b für Gebäude mit Fertigstellung vor dem 1.1.1925. 3 % gilt nach Buchst. a für Neubauten mit Fertigstellung nach dem 31.12.2022. 1 % ist kein gesetzlich vorgesehener AfA-Satz und dient hier als Distraktorfehler. Merksatz: 'Wohngebäude nach 1924 = 2 % AfA – der goldene Standard.'

Frage 8: Ein Verwalter stellt fest, dass ein Mieter ohne Genehmigung eine Parabolantenne an der Hausfassade montiert hat. Was gilt mietrechtlich?

Richtige Antwort: B — Die Montage ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig

Eine Parabolantenne an der Fassade verändert die Mietsache und erfordert die Zustimmung des Vermieters. Bei Abwägung spielen Informationsfreiheit (Art. 5 GG) und Eigentumsrecht (Art. 14 GG) eine Rolle. Antwort a ignoriert die Zustimmungspflicht, c ist falsch, d verkehrt die Rechtsprechung ins Gegenteil – bei vorhandenem Kabelanschluss kann der Vermieter die Antenne eher ablehnen. Merksatz: Schüssel an der Fassade nur mit Vermieter-Okay – Abwägung im Einzelfall.

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