IHK-WeiterbildungenVersicherungen & Finanzen

Bankfachwirt

IHK-Weiterbildung für Bankkaufleute auf dem Weg in gehobene Fach- und Führungspositionen im Bankwesen.

📝 500 Übungsfragen
⏱️ Prüfungssimulation verfügbar
💰 100% kostenlos

📋 Beschreibung

Was ist die Prüfung „Bankfachwirt“?

Prüfungsinhalte und Themen

Die Prüfung zum Bankfachwirt gliedert sich in zwei große Bereiche: den allgemeinen und den speziellen Teil. Im allgemeinen Teil werden übergreifende Themen geprüft, darunter Allgemeine Bankbetriebswirtschaft, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Recht. Du musst hier fundierte Kenntnisse in bankbetrieblichen Steuerungsprozessen, Rechnungswesen, Controlling sowie in den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Bankgeschäfts nachweisen. Relevante Rechtsgrundlagen umfassen unter anderem das Kreditwesengesetz (KWG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Handelsgesetzbuch (HGB) sowie Vorschriften zur Geldwäscheprävention.

Im speziellen Teil wählst du zwei Schwerpunktfächer aus verschiedenen Wahlbereichen wie Privatkundengeschäft, Immobiliengeschäft, Firmenkundengeschäft oder Bankcontrolling. In diesen Fächern wird vertieftes Fachwissen erwartet, etwa zur Kreditvergabe und -analyse, zur Anlageberatung, zum Baufinanzierungsgeschäft oder zur Risikosteuerung. Die Prüfung verlangt von dir, dass du praxisnahe Aufgabenstellungen eigenständig und lösungsorientiert bearbeitest.

Ablauf und Rahmenbedingungen

Die Prüfung wird ausschließlich schriftlich durchgeführt und besteht aus mehreren Klausuren, die an unterschiedlichen Prüfungstagen geschrieben werden. Pro Prüfungsfach beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel zwischen 90 und 180 Minuten. In den Klausuren kommen sowohl offene Aufgaben als auch fallbezogene Fragestellungen vor, bei denen du praxisnahe Sachverhalte analysieren und Lösungsvorschläge erarbeiten musst. Jedes Prüfungsfach muss mit mindestens ausreichenden Leistungen (50 Punkte von 100) bestanden werden. Nicht bestandene Fächer können zweimal wiederholt werden, wobei bereits bestandene Fächer angerechnet werden.

Tipps zur Vorbereitung

Beginne frühzeitig mit der Vorbereitung und erstelle dir einen realistischen Lernplan, der alle Prüfungsfächer abdeckt. Arbeite mit aktuellen Lehrbüchern und Gesetzestexten, insbesondere dem KWG und dem BGB, damit du mit den Originaltexten vertraut bist. Nutze Fallstudien und Übungsklausuren, um dich an das Aufgabenformat und den Zeitdruck zu gewöhnen. Besonders hilfreich ist es, Lerngruppen zu bilden, in denen ihr euch gegenseitig Sachverhalte erklärt und komplexe Themen diskutiert. Wiederhole regelmäßig bereits gelernten Stoff, um dein Wissen langfristig zu festigen. Hier auf deinepruefung.de kannst du mit ueber 500 kostenlosen Uebungsfragen gezielt trainieren und deinen Wissensstand in allen relevanten Themenbereichen ueberpruefen.

📚 Empfohlene Lernmaterialien

Diese Empfehlungen können deine Vorbereitung ergänzen. (Affiliate-Links – du zahlst nichts extra, wir erhalten eine kleine Provision.)

Häufige Prüfungsfragen: Bankfachwirt

Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.

Frage 1: Die EZB erhöht den Einlagesatz. Ein Analyst fragt, welche Wirkung dies auf die Überschussliquidität der Banken hat. Was trifft zu?

Richtige Antwort: A — Banken parken mehr Liquidität bei der EZB, da die Verzinsung steigt

Ein höherer Einlagesatz macht die Einlagefazilität attraktiver gegenüber alternativen Anlagen am Geldmarkt. Banken haben weniger Anreiz, Überschussliquidität in riskantere Alternativen umzulenken, und nutzen verstärkt die Einlagefazilität. c) wäre bei einer Senkung des Einlagesatzes korrekt. b) ist zu absolut – die Höhe der Überschussliquidität hängt primär von den geldpolitischen Operationen ab. d) ignoriert den geldpolitischen Transmissionsmechanismus. Merksatz: Höherer Einlagesatz = Parken bei EZB wird attraktiver.

Frage 2: Ein Kunde will seine abbezahlte Immobilie erneut beleihen. Die Grundschuld über 200.000 € steht noch im Grundbuch. Der Berater empfiehlt eine Abtretung. Was ist der Vorteil?

Richtige Antwort: A — Die bestehende Grundschuld kann kostengünstiger per Abtretung auf die neue Bank übertragen werden, da Löschungs- und Neubestellungskosten entfallen

Eine Grundschuld ist nicht akzessorisch und besteht nach Tilgung fort. Sie kann per Abtretung (§ 1192 i.V.m. § 398 BGB) auf einen neuen Gläubiger übertragen werden – das spart die Notar- und Grundbuchkosten für Löschung und Neubestellung, auch wenn für die Abtretung selbst geringe Beglaubigungskosten anfallen. b) verkennt die Abtretungsmöglichkeit. c) ist falsch – Grundschulden sind abtretbar. d) ist nicht erforderlich. Merksatz: Grundschuld überlebt den Kredit – abtreten statt neu bestellen!

Frage 3: Frau Müller erteilt einen Freistellungsauftrag über 1.200 € bei zwei Banken (je 600 €). Ihre Kapitalerträge betragen insgesamt 900 €. Wie hoch ist die Steuerbelastung?

Richtige Antwort: A — 0 €, da die Erträge unter dem Sparerpauschbetrag von 1.000 € liegen

Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € für Alleinstehende (§ 20 Abs. 9 EStG). Bei 900 € Erträgen fällt keine Steuer an, da die Erträge den Pauschbetrag nicht übersteigen. Wichtig: Die Summe der Freistellungsaufträge von 1.200 € übersteigt den zulässigen Pauschbetrag von 1.000 € – dies ist gemäß § 44a Abs. 2 EStG unzulässig und muss korrigiert werden, ändert aber nichts an der tatsächlichen Steuerlast. Merksatz: Entscheidend ist der gesetzliche Pauschbetrag, nicht die Auftragssumme.

Frage 4: Ein Firmenkunde überweist 18.000 € bar auf sein Geschäftskonto. Der Berater kennt den wirtschaftlichen Hintergrund nicht. Was muss die Bank nach GwG beachten?

Richtige Antwort: C — Die Bank muss den wirtschaftlichen Hintergrund klären und die Transaktion bei Verdacht nach § 43 GwG melden

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG ist die Bank zur laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung verpflichtet, einschließlich der Klärung des wirtschaftlichen Hintergrunds auffälliger Transaktionen. Bei Bartransaktionen ab 10.000 € bestehen verstärkte Sorgfaltspflichten. Ist der wirtschaftliche Hintergrund unklar, muss die Bank diesen klären. Bei Verdacht auf Geldwäsche besteht Meldepflicht nach § 43 GwG an die FIU. Merksatz: Kein Bargeld ohne Transparenz – ab 10.000 € immer Hintergrund klären.

Frage 5: Ein Baufinanzierer vergleicht Grundschuld und Hypothek. Der Kunde hat seinen Kredit vollständig getilgt. Welche Aussage zum Sicherungsrecht ist korrekt?

Richtige Antwort: B — Die Hypothek erlischt als Fremdrecht, die Grundschuld besteht als Eigentümergrundschuld fort

Die Hypothek ist akzessorisch: Erlischt die Forderung, wird sie kraft Gesetzes zur Eigentümergrundschuld (§ 1163 I, § 1177 BGB). Die Grundschuld ist abstrakt und besteht unabhängig von der Forderung fort – der Eigentümer kann Löschung oder Abtretung verlangen. a) Grundschuld erlischt nicht automatisch, c) Hypothek bedarf keiner notariellen Löschung, d) ist rechtlich ausgeschlossen. Merksatz: Hypothek = forderungsabhängig (akzessorisch), Grundschuld = forderungsunabhängig (abstrakt).

Frage 6: Ein Einzelunternehmer mit 800.000 € Jahresumsatz ist nicht im Handelsregister eingetragen. Gilt er als Kaufmann nach HGB?

Richtige Antwort: B — Ja, er ist Istkaufmann nach § 1 HGB, wenn sein Betrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert

Nach § 1 HGB ist Istkaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Die HR-Eintragung wirkt beim Istkaufmann nur deklaratorisch (a falsch). Kannkaufmann nach § 2 HGB gilt für Kleingewerbetreibende (c). Eine feste Umsatzgrenze nennt das HGB nicht (d). Merksatz: Istkaufmann kraft Gewerbe, nicht kraft Register.

Frage 7: Ein Kunde schließt einen Kreditvertrag mit 27% Effektivzins, marktüblich wären 7%. Welche Rechtsfolge droht?

Richtige Antwort: C — Der gesamte Vertrag ist wegen Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig

Bei auffälligem Missverhältnis (Zins knapp das 4-Fache des Marktniveaus) und Ausnutzung einer Zwangslage liegt Wucher vor (§ 138 Abs. 2 BGB) – Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Bei derart krassem Missverhältnis wird die verwerfliche Gesinnung nach BGH-Rechtsprechung vermutet. a) setzt Irrtum voraus. b) greift bei Wucher nicht – der gesamte Vertrag ist nichtig. d) ist keine gesetzliche Rechtsfolge. Merksatz: Wucher = Missverhältnis + verwerfliche Gesinnung = komplett nichtig.

Frage 8: Ein Gutachter bewertet ein selbstgenutztes Einfamilienhaus zur Kreditbesicherung. Welches Wertermittlungsverfahren ist vorrangig?

Richtige Antwort: B — Sachwertverfahren

Für eigengenutzte Immobilien ohne Mieteinnahmen ist das Sachwertverfahren nach BelWertV vorrangig (Bodenwert + Herstellungskosten abzgl. Alterswertminderung). Das Ertragswertverfahren gilt für Renditeobjekte mit Mieteinnahmen. Das Vergleichswertverfahren kann zwar auch für bebaute Grundstücke herangezogen werden, setzt aber ausreichend vergleichbare Transaktionen voraus und ist bei individuellen EFH selten vorrangig. Merksatz: Eigennutzung = Sachwert, Vermietung = Ertragswert.

Du willst mehr üben? Starte jetzt den kostenlosen Übungsmodus mit über 500 Fragen!

💬

Feedback geben

Dein Feedback hilft uns, die Seite besser zu machen. Danke!