IHK-WeiterbildungenPädagogik

Aus- und Weiterbildungspädagoge

IHK-Prüfung für Fachkräfte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

📝 500 Übungsfragen
⏱️ Prüfungssimulation verfügbar
💰 100% kostenlos

📋 Beschreibung

Was ist die Prüfung „Aus- und Weiterbildungspädagoge“?

Prüfungsinhalte und Themen

Die Prüfung gliedert sich in drei große Handlungsbereiche. Der erste Bereich umfasst die Lernprozesse und Lernbegleitung – hier geht es um lern- und entwicklungstheoretische Grundlagen, die Gestaltung von Lernprozessen, Lernberatung sowie die Förderung individueller Kompetenzentwicklung. Der zweite Bereich behandelt die Planungsprozesse in der beruflichen Bildung, also die Organisation und Planung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die Gewinnung und Auswahl von Auszubildenden sowie die Bewertung von Bildungsmaßnahmen und deren Qualitätssicherung.

Der dritte Bereich widmet sich den Berufspädagogischen Begleitprozessen. Dazu zählen die Beratung von Bildungsteilnehmern, die Unterstützung bei Lernschwierigkeiten, das Erkennen und Fördern besonderer Begabungen sowie die Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren wie Betrieben, Berufsschulen und Kammern. Relevante rechtliche Grundlagen, die du kennen solltest, sind unter anderem das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie das Sozialgesetzbuch III im Kontext der Arbeitsförderung.

Ablauf und Rahmenbedingungen

Die Prüfung besteht aus schriftlichen Klausuren zu den einzelnen Handlungsbereichen sowie einer Projektarbeit mit anschließender Präsentation und einem Fachgespräch. Die schriftlichen Prüfungsteile dauern jeweils zwischen 120 und 180 Minuten. Die Projektarbeit wird als schriftliche Hausarbeit zu einem praxisbezogenen Thema angefertigt, das dir vom Prüfungsausschuss gestellt wird. Im Anschluss präsentierst du deine Ergebnisse und stellst dich einem Fachgespräch. Jeder Prüfungsteil muss mit mindestens ausreichend (50 Punkte) bestanden werden. Nicht bestandene Prüfungsteile kannst du zweimal wiederholen.

Tipps zur Vorbereitung

Beginne frühzeitig mit der Vorbereitung und arbeite die drei Handlungsbereiche systematisch durch. Nutze die Verordnung und den Rahmenplan als Orientierung, um sicherzustellen, dass du alle prüfungsrelevanten Themen abdeckst. Verbinde theoretisches Wissen immer mit praktischen Beispielen aus deinem beruflichen Alltag – das hilft dir besonders bei der Projektarbeit und im Fachgespräch. Bilde Lerngruppen, um komplexe Themen wie Lerntheorien oder rechtliche Grundlagen gemeinsam zu erarbeiten, und teste dein Wissen regelmäßig mit Übungsaufgaben. Hier auf deinepruefung.de kannst du mit über 500 kostenlosen Übungsfragen gezielt trainieren und deinen Wissensstand in allen relevanten Themenbereichen überprüfen.

📚 Empfohlene Lernmaterialien

Diese Empfehlungen können deine Vorbereitung ergänzen. (Affiliate-Links – du zahlst nichts extra, wir erhalten eine kleine Provision.)

Häufige Prüfungsfragen: Aus- und Weiterbildungspädagoge

Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.

Frage 1: Ein Dozent setzt in einer Weiterbildung ein Lernmanagementsystem ein und will den Lernfortschritt automatisch tracken. Was ist datenschutzrechtlich zwingend erforderlich?

Richtige Antwort: B — Die Teilnehmer müssen vorab über Art und Umfang der Datenerhebung informiert werden, und es muss eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO vorliegen

Nach DSGVO Art. 13 müssen Betroffene vorab über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung informiert werden. Zudem braucht jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO (z.B. Einwilligung oder berechtigtes Interesse). Nur bei Videos (a) greift zu kurz – Tracking-Daten sind ebenfalls personenbezogen. Echte Anonymisierung (c) würde die DSGVO zwar unanwendbar machen, doch Lernfortschritts-Tracking ist per Definition personenbezogen und nicht anonymisierbar. Der Betriebsrat (d) hat ggf. Mitbestimmungsrechte, ersetzt aber nicht die individuelle Rechtsgrundlage. Merksatz: Erst informieren, Rechtsgrundlage sichern, dann tracken!

Frage 2: Ein Bildungsträger will die Qualität seiner Umschulungen durch Teilnehmerbefragungen evaluieren. Welches Evaluationsinstrument liefert die aussagekräftigsten Ergebnisse?

Richtige Antwort: B — Standardisierte Fragebögen mit offenen und geschlossenen Fragen 3 Monate nach Abschluss

Standardisierte Fragebögen mit zeitlichem Abstand erfassen den wahrgenommenen Lerntransfer und gehen über reine Zufriedenheitsmessung hinaus (Kirkpatrick-Modell: über Stufe 1 hinaus). Happy Sheets (A) und Blitzumfragen (C) erfassen nur spontane Zufriedenheit direkt danach (Stufe 1). D ist keine Teilnehmerbefragung und damit kein passendes Instrument. Qualitätssicherung braucht valide, reliable Instrumente mit Transferbezug. Merksatz: Wahre Qualität zeigt sich nicht am Seminartag, sondern Monate danach.

Frage 3: Ein Prüfungsausschussmitglied bewertet einen Azubi in der mündlichen Prüfung strenger, weil dieser zuvor in der schriftlichen Prüfung schlecht abschnitt. Welcher Beurteilungsfehler liegt vor?

Richtige Antwort: C — Überstrahlungsfehler durch Vorwissen – das Ergebnis einer früheren Prüfung beeinflusst die aktuelle Bewertung

Hier liegt ein Überstrahlungs- bzw. Erwartungsfehler vor: Das Wissen über die schriftliche Leistung beeinflusst die Bewertung der mündlichen Prüfung negativ. Der Halo-Effekt bezieht sich auf ein einzelnes hervorstechendes Merkmal der Person (z. B. Auftreten, Sympathie), nicht auf Vorergebnisse aus anderen Prüfungsteilen. Prüfungen müssen nach § 39 BBiG unabhängig bewertet werden. Merksatz: Jede Prüfungsleistung verdient eine unvoreingenommene Bewertung – Vorwissen ausblenden.

Frage 4: Ein Ausbilder bewertet Azubi-Präsentationen. Er gibt dem ersten Azubi eine gute Note und bewertet alle folgenden strenger. Welcher Beurteilungsfehler liegt vor?

Richtige Antwort: B — Kontrastfehler: Nachfolgende Leistungen werden am ersten Eindruck gemessen

Der Kontrastfehler entsteht, wenn die Bewertung einer Leistung durch den Vergleich mit einer vorherigen verzerrt wird. Die gute erste Präsentation wird zum unbewussten Maßstab. Der Halo-Effekt betrifft die Übertragung eines Merkmals auf andere. Der Reihenfolgefehler beschreibt allgemein Primacy-/Recency-Effekte – hier ist der Kern jedoch der direkte Leistungsvergleich, also der Kontrast. Merksatz: Wer vergleicht statt misst, bewertet am Maßstab des Vorgängers, nicht am Ziel.

Frage 5: Ein Bildungsträger will Azubis per Lern-App Mikrolerninhalte bereitstellen. Die App erfasst Nutzungsdaten. Was ist datenschutzrechtlich zwingend erforderlich?

Richtige Antwort: B — Eine informierte Einwilligung der Betroffenen gemäß DSGVO sowie ggf. eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO

Nach DSGVO Art. 6 und Art. 7 ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Lernverhalten, Nutzungszeiten) eine informierte Einwilligung der Betroffenen erforderlich. Bei systematischer, umfangreicher Überwachung kann zusätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO notwendig sein. Die IHK (c) ist nicht für betrieblichen Datenschutz zuständig. Merksatz: Personenbezogene Lerndaten = DSGVO beachten: Einwilligung ist Pflicht, Folgenabschätzung je nach Risiko.

Frage 6: Ein Ausbilder stellt fest, dass im Ausbildungsvertrag keine Probezeit vereinbart wurde. Was gilt in diesem Fall nach dem BBiG?

Richtige Antwort: C — Es gilt kraft Gesetz eine Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten, da § 20 BBiG zwingendes Recht ist

§ 20 BBiG schreibt zwingend vor: 'Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.' Da es sich um zwingendes Recht handelt, besteht eine Probezeit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – nach herrschender Meinung in Höhe der gesetzlichen Mindestdauer von einem Monat. Der Vertrag bleibt wirksam (a ist falsch). Merksatz: Probezeit im BBiG = zwingend vorgeschrieben, auch ohne Klausel im Vertrag.

Frage 7: Ein Ausbildungsvertrag enthält keine Angaben zur Probezeit. Was gilt nach dem BBiG?

Richtige Antwort: C — Die Probezeit ist gesetzlich vorgeschrieben und muss zwischen einem und vier Monaten im Vertrag vereinbart werden

Nach § 20 BBiG beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate betragen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 BBiG ist die Dauer der Probezeit als wesentliche Vertragsbedingung aufzunehmen. Fehlt die Angabe, ist der Vertrag dennoch nicht unwirksam (§ 11 Abs. 2 BBiG), eine automatische Dauer von vier Monaten sieht das Gesetz nicht vor. Merksatz: Probezeit ist Pflicht – 1 bis 4 Monate, muss aber im Vertrag stehen.

Frage 8: Ein Prüfungsausschuss für Kaufleute besteht aus 5 Mitgliedern. Wer muss laut BBiG zwingend vertreten sein?

Richtige Antwort: B — Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in gleicher Zahl sowie mindestens ein Berufsschullehrer

Nach §40 BBiG setzt sich der Prüfungsausschuss aus Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule zusammen. Die Lehrkraft ist vollwertiges Mitglied mit Stimmrecht. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sein. Die IHK beruft den Ausschuss, stellt aber kein eigenes Mitglied. Merksatz: Parität plus Pädagogik – so ist der Prüfungsausschuss besetzt!

Du willst mehr üben? Starte jetzt den kostenlosen Übungsmodus mit über 500 Fragen!

💬

Feedback geben

Dein Feedback hilft uns, die Seite besser zu machen. Danke!