Tourismusfachwirt
IHK-Aufstiegsfortbildung für Führungskräfte in der Tourismusbranche mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt.
📋 Beschreibung
Was ist die Prüfung „Tourismusfachwirt“?
Prüfungsinhalte und Themen
Die Prüfung gliedert sich in mehrere Handlungsbereiche. Im wirtschaftsbezogenen Teil werden Volks- und Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Recht und Steuern sowie Unternehmensführung geprüft. Dieser Teil entspricht den wirtschaftsbezogenen Qualifikationen, die auch bei anderen Fachwirtprüfungen abgefragt werden.
Im handlungsfeldspezifischen Teil stehen tourismusfachliche Inhalte im Vordergrund. Dazu gehören unter anderem Unternehmensführung und -steuerung im Tourismus, touristische Leistungserstellung und Vermarktung, Qualitäts- und Projektmanagement sowie Personalführung und -entwicklung. Du musst dich mit Themen wie Destinationsmanagement, Produktgestaltung, Vertriebssteuerung, Reiserecht und internationalem Tourismus auseinandersetzen. Auch betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrumente, Marketingstrategien und die Analyse von Markt- und Wettbewerbsentwicklungen spielen eine wichtige Rolle.
Ablauf und Rahmenbedingungen
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftlichen Prüfungen umfassen mehrere Klausuren, in denen die verschiedenen Handlungsbereiche in Form von praxisorientierten Aufgabenstellungen und Situationsbeschreibungen geprüft werden. Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Handlungsbereich. Im mündlichen Prüfungsteil hältst du eine Präsentation zu einem selbstgewählten Thema aus dem touristischen Bereich und stellst dich einem anschließenden Fachgespräch. Zum Bestehen musst du in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erzielen. Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal wiederholt werden.
Tipps zur Vorbereitung
Beginne frühzeitig mit der Vorbereitung und erstelle dir einen strukturierten Lernplan, der alle Handlungsbereiche abdeckt. Arbeite mit aktuellen Lehrbüchern und Verordnungstexten und setze den Fokus auf praxisbezogene Aufgaben, da die Prüfung stark situationsbezogen aufgebaut ist. Übe das Lösen von Fallstudien unter Zeitdruck und bilde Lerngruppen, um komplexe Themen gemeinsam zu durchdringen. Für den mündlichen Teil solltest du deine Präsentation mehrfach üben und dich auf kritische Rückfragen vorbereiten. Hier auf deinepruefung.de kannst du mit ueber 500 kostenlosen Uebungsfragen gezielt trainieren und deinen Wissensstand in allen relevanten Themenbereichen ueberpruefen.
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Häufige Prüfungsfragen: Tourismusfachwirt
Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.
Frage 1: Ein Reiseveranstalter stellt seine Buchungsplattform auf Cloud-Hosting um und speichert Kundendaten auf EU-Servern. Welche DSGVO-Pflicht muss er vor der Umstellung erfüllen?
Richtige Antwort: A — Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchführen
Bei umfangreicher Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz neuer Technologien ist nach Art. 35 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) vor Beginn der Verarbeitung Pflicht. Einschreiben an alle Kunden (b) ist unverhältnismäßig und nicht vorgeschrieben. Vollständige Anonymisierung (c) würde die Daten für den Geschäftszweck unbrauchbar machen. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO (d) ist bei jedem externen Dienstleister Pflicht – auch bei EU-Servern, nicht nur bei Nicht-EU-Servern. Merksatz: Neue Technologie + umfangreiche Kundendaten = DSFA vor Inbetriebnahme erforderlich.
Frage 2: Ein Veranstalter erhöht den Reisepreis 25 Tage vor Abreise um 9 %. Welches Recht hat der Reisende nach § 651f BGB?
Richtige Antwort: A — Kostenfreier Rücktritt, da die Erhöhung 8 % übersteigt
Nach § 651f Abs. 3 BGB kann der Reisende kostenfrei zurücktreten, wenn die Preiserhöhung 8 % des Gesamtpreises übersteigt. 9 % überschreiten diese Schwelle. Die Preiserhöhung wurde fristgerecht (mehr als 20 Tage vor Reisebeginn) mitgeteilt, was aber nur die Zulässigkeit der Erhöhung betrifft – das Rücktrittsrecht entsteht durch die Höhe der Erhöhung. Eine doppelte Erstattung (b) ist nicht vorgesehen. Ein Ersatzreiseanspruch zum alten Preis (c) existiert so nicht. Merksatz: Über 8 % Preiserhöhung = kostenfreies Rücktrittsrecht.
Frage 3: Ein Reisebüro vermittelt einem Kunden Flug und Hotel zweier verschiedener Anbieter in einem Beratungsgespräch. Was liegt rechtlich vor?
Richtige Antwort: C — Eine verbundene Reiseleistung nach § 651w BGB
Werden mindestens zwei verschiedene Reiseleistungsarten in einem Beratungsgespräch für dieselbe Reise von verschiedenen Leistungsträgern vermittelt, liegt eine verbundene Reiseleistung nach § 651w BGB vor. Es entsteht keine Pauschalreise (a), da kein Gesamtpaket geschnürt wird. Reine Einzelleistungen (b) liegen nicht vor, da die Vermittlung im selben Vorgang erfolgt. Ein Vermittlungsvertrag mit Veranstalterhaftung (d) existiert als Rechtskonstrukt nicht. Merksatz: Gleicher Kontakt + verschiedene Anbieter = verbundene Reiseleistung.
Frage 4: Eine Incoming-Agentur entsendet eine Reiseleiterin für 3 Monate nach Spanien. Welches EU-Dokument bescheinigt die Weitergeltung der deutschen Sozialversicherung?
Richtige Antwort: A — Die A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung bestätigt bei Entsendungen innerhalb der EU (bis 24 Monate), dass der Arbeitnehmer weiterhin im Heimatland sozialversichert ist (Rechtsgrundlage: VO (EG) 883/2004). Die EHIC (b) dient nur der Krankenversorgung bei vorübergehendem Aufenthalt, nicht als Entsendungsnachweis. E101 (c) war der Vorgänger und wurde durch die A1-Bescheinigung abgelöst. Eine Aufenthaltsgenehmigung (d) ist für EU-Bürger bei Freizügigkeit nicht erforderlich. Merksatz: A1 = Nachweis der Sozialversicherung bei EU-Entsendung.
Frage 5: Eine neue, motivierte Mitarbeiterin im Reisebüro hat noch wenig Erfahrung. Welchen Führungsstil empfiehlt das Modell nach Hersey/Blanchard?
Richtige Antwort: C — Überzeugen (S2)
Bei hoher Motivation (Willingness), aber geringer Kompetenz (Ability) liegt Reifegrad R2 vor. Hersey/Blanchard empfiehlt dafür S2 (Selling/Überzeugen): Der Vorgesetzte erklärt Entscheidungen, gibt Orientierung und motiviert zugleich. S1 (Anweisen) wäre bei geringer Motivation UND geringer Kompetenz (R1) richtig. S4 (Delegieren) passt nur bei hoher Kompetenz UND hoher Motivation (R4). Merksatz: 'Wer will, aber noch nicht kann, braucht Erklärung und Coaching – nicht bloß Befehle.'
Frage 6: Ein Reiseveranstalter muss Kunden vorvertraglich über das Recht zur Vertragsübertragung informieren. Auf welcher Grundlage basiert diese Pflicht?
Richtige Antwort: A — § 651d BGB in Verbindung mit Art. 250 EGBGB, der Art. 5 der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 umsetzt
Die vorvertraglichen Informationspflichten des Reiseveranstalters ergeben sich aus § 651d BGB i.V.m. Art. 250 §§ 1–3 EGBGB, die Art. 5 der Richtlinie 2015/2302/EU umsetzen – darunter das Recht, die Reise gem. § 651e BGB auf Dritte zu übertragen. b betrifft Fernabsatz (für Pauschalreisen ausgeschlossen), c Datenschutz, d Reisegewerbe. Merksatz: EU-Richtlinie → EGBGB → BGB = dreistufiges Informationsnetz für Pauschalreisende.
Frage 7: Ein Reisender bucht eine Pauschalreise. 5 Tage vor Abreise erhöht der Veranstalter den Preis um 12 %. Ist die Erhöhung wirksam nach § 651f BGB?
Richtige Antwort: C — Nein, eine Preiserhöhung in den letzten 20 Tagen vor Reisebeginn ist unzulässig
§ 651f Abs. 4 BGB verbietet Preiserhöhungen, die weniger als 20 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt werden – unabhängig von Grund oder Höhe. a) und d) sind irrelevant, da die 20-Tage-Frist nicht eingehalten ist. b) verwechselt die Rücktrittsgrenze (bei Erhöhung über 8 % besteht ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach § 651f Abs. 3 BGB) mit einem generellen Verbot. Merksatz: Unter 20 Tagen vor Abreise = Preissperre, egal warum.
Frage 8: Ein Veranstalter analysiert seine Bilanz: Anlagevermögen 400.000 €, Eigenkapital 480.000 €, langfristiges FK 120.000 €. Wie hoch ist der Anlagedeckungsgrad II?
Richtige Antwort: C — 150 % – deutliche Überdeckung
Anlagedeckungsgrad II = (EK + langfr. FK) / AV × 100 = (480.000 + 120.000) / 400.000 × 100 = 150 %. Die goldene Bilanzregel fordert mindestens 100 %. 83,3 % ergibt sich fälschlich aus AV / EK (400.000 / 480.000). 120 % ergibt sich aus EK / AV (480.000 / 400.000) = Anlagedeckungsgrad I. 200 % ist rechnerisch nicht aus den Angaben ableitbar. Merksatz: Anlagedeckung II über 100 % = langfristiges Vermögen langfristig finanziert!
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