Medienfachwirt
IHK-Aufstiegsfortbildung für Führungskräfte in der Medienbranche – Print oder Digital.
📋 Beschreibung
Was ist die Prüfung „Medienfachwirt“?
Prüfungsinhalte und Themen
Die Prüfung gliedert sich in mehrere Qualifikationsbereiche. Im Bereich der wirtschaftsbezogenen Qualifikationen werden Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Recht und Steuern sowie Unternehmensführung geprüft. Die handlungsspezifischen Qualifikationen umfassen Medienproduktion, Medientechnik, Führung und Organisation sowie das Management von Medienprojekten. Je nach Fachrichtung liegen die Schwerpunkte entweder auf Printmedienproduktion oder auf digitaler Medienproduktion.
Besonders wichtig sind Kenntnisse im Medienrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht sowie in der Kalkulation und Qualitätssicherung von Medienprodukten. Du solltest dich außerdem mit Themen wie Personalführung, Kostenrechnung, Auftragsabwicklung und modernen Produktionstechnologien vertraut machen. Auch Fragen zu Arbeitssicherheit und Umweltschutz in der Medienproduktion können Bestandteil der Prüfung sein.
Ablauf und Rahmenbedingungen
Die Prüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen. Die wirtschaftsbezogenen Qualifikationen werden in mehreren schriftlichen Klausuren geprüft, die jeweils zwischen 60 und 90 Minuten dauern. Die handlungsspezifischen Qualifikationen umfassen ebenfalls schriftliche Prüfungen sowie eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation. Du musst in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erzielen, um die Prüfung insgesamt zu bestehen. Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal wiederholt werden.
Tipps zur Vorbereitung
Beginne frühzeitig mit der Vorbereitung und erstelle dir einen strukturierten Lernplan, der alle Prüfungsbereiche abdeckt. Arbeite mit aktuellen Fachbüchern und den originalen Rahmenstoffplänen der IHK. Besonders hilfreich ist es, alte Prüfungsaufgaben durchzuarbeiten, um ein Gefühl für die Fragestellungen und den Schwierigkeitsgrad zu bekommen. Bilde Lerngruppen mit anderen Prüfungskandidaten und erkläre dir gegenseitig komplexe Zusammenhänge – das vertieft das Verständnis enorm. Vergiss nicht, auch die Präsentation und das Fachgespräch zu üben, denn der mündliche Prüfungsteil erfordert sicheres Auftreten und klare Argumentation. Hier auf deinepruefung.de kannst du mit ueber 500 kostenlosen Uebungsfragen gezielt trainieren und deinen Wissensstand in allen relevanten Themenbereichen ueberpruefen.
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Häufige Prüfungsfragen: Medienfachwirt
Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.
Frage 1: Ein Medienhaus will eine befristete Stelle ohne Sachgrund besetzen. Der Bewerber war vor 2 Jahren bereits 6 Monate dort befristet beschäftigt. Was gilt?
Richtige Antwort: B — Sachgrundlose Befristung ist unzulässig wegen Vorbeschäftigungsverbot
§14 Abs. 2 TzBfG verbietet sachgrundlose Befristung, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestand (Vorbeschäftigungsverbot). Das BVerfG hat 2018 bestätigt, dass dieses Verbot grundsätzlich strikt gilt, mit engen Ausnahmen nur bei sehr lang zurückliegender oder ganz kurzer Vorbeschäftigung. 2 Jahre Abstand und 6 Monate Dauer fallen klar unter das Verbot. Merksatz: Einmal befristet ohne Grund – nie wieder beim selben Arbeitgeber (außer es liegt Jahrzehnte zurück).
Frage 2: Ein Medienhaus prüft seinen Jahresabschluss. Welches Prinzip des HGB verlangt, drohende Verluste sofort zu erfassen, unrealisierte Gewinne aber nicht?
Richtige Antwort: A — Das Imparitätsprinzip gemäß §252 Abs.1 Nr.4 HGB
Das Imparitätsprinzip (§252 Abs.1 Nr.4 HGB) ist eine Ausprägung des Vorsichtsprinzips: Verluste werden antizipiert, Gewinne erst bei Realisierung erfasst. Das Realisationsprinzip ist in derselben Norm verankert, fordert aber nur die Gewinnerfassung bei Realisierung – nicht die asymmetrische Behandlung. Das Niederstwertprinzip (§253 HGB) betrifft die Bewertung von Vermögensgegenständen. Merksatz: Imparität = ungleiche Behandlung von Gewinnen und Verlusten zugunsten der Vorsicht.
Frage 3: Ein Verlag stellt einen Redakteur befristet für 18 Monate ein. Der Betriebsrat wurde vor der Einstellung nicht beteiligt. Was kann der Betriebsrat nach § 101 BetrVG verlangen?
Richtige Antwort: C — Die Aufhebung der personellen Maßnahme durch das Arbeitsgericht
Nach § 99 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung unterrichten und dessen Zustimmung einholen. Unterlässt er dies, kann der Betriebsrat nach § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber die Aufhebung der personellen Maßnahme aufzugeben. Der Arbeitsvertrag selbst bleibt zunächst wirksam, aber die Maßnahme kann gerichtlich aufgehoben werden. Merksatz: Ohne Betriebsrat eingestellt – § 101 gibt dem BR den Weg zum Arbeitsgericht.
Frage 4: Eine Agentur nutzt ein gemeinfreies Gemälde als Vorlage für eine Werbekampagne. Ein Museum beansprucht Rechte am Foto des Gemäldes. Wie ist die Rechtslage?
Richtige Antwort: A — Das Museum hat kein Urheberrecht, da das Gemälde gemeinfrei ist und eine reine Reproduktionsfotografie keine Schöpfungshöhe erreicht
Nach der Umsetzung der DSM-Richtlinie (Art. 14) und §68 UrhG (seit 2021) sind Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke nicht urheberrechtlich geschützt. Reine Reproduktionsfotografien ohne eigene gestalterische Leistung genießen weder Urheber- noch Lichtbildschutz nach §72 UrhG, wenn sie lediglich ein gemeinfreies Werk originalgetreu wiedergeben. Merksatz: Seit 2021 gilt: Bloßes Abfotografieren gemeinfreier Werke erzeugt kein neues Schutzrecht (§68 UrhG).
Frage 5: Ein neuer Mitarbeiter in einer Agentur braucht klare Anweisungen, zeigt aber hohe Motivation. Welcher Führungsstil passt laut Hersey/Blanchard?
Richtige Antwort: C — Argumentieren – Entscheidungen erklären und überzeugen
Im situativen Führungsmodell nach Hersey/Blanchard entspricht geringe Kompetenz bei hoher Motivation dem Reifegrad M2. Dafür gilt S2: Selling/Überzeugen (Argumentieren) mit hoher Aufgaben- UND hoher Beziehungsorientierung. Der Vorgesetzte erklärt Entscheidungen und überzeugt. Anweisen (S1) passt zu M1 (geringe Kompetenz + geringe Motivation). Delegieren passt zu M4, Partizipieren zu M3. Merksatz: Kann wenig, will viel – dann erklären und überzeugen (S2).
Frage 6: Ein Verlag entdeckt, dass eine Suchmaschine seine Artikel als Snippets anzeigt. Welches Recht schützt Presseverleger laut UrhG?
Richtige Antwort: B — Leistungsschutzrecht für Presseverleger nach §§ 87f ff. UrhG
§§ 87f ff. UrhG gewähren Presseverlegern ein eigenes Leistungsschutzrecht: Suchmaschinen und News-Aggregatoren dürfen Presseerzeugnisse nur mit Erlaubnis öffentlich zugänglich machen (umgesetzt auch durch Art. 15 DSM-Richtlinie). Das Zitatrecht erlaubt nur begrenzte Übernahmen zu bestimmten Zwecken, § 16 betrifft das allgemeine Vervielfältigungsrecht, § 87a schützt Datenbanken. Merksatz: Snippets nur mit Lizenz – §§ 87f ff. schützen Verleger.
Frage 7: Ein Verlag will Auszüge aus einem vergriffenen Roman in einer Anthologie veröffentlichen. Der Autor ist seit 60 Jahren tot. Ist das zulässig?
Richtige Antwort: C — Ja, aber nur mit Genehmigung der Erben, da die Schutzfrist noch läuft
§ 64 UrhG: Die Schutzfrist beträgt 70 Jahre post mortem auctoris. Bei 60 Jahren nach Tod laufen noch 10 Jahre Schutz – das Werk ist nicht gemeinfrei, aber mit Zustimmung der Erben als Rechteinhaber ist die Veröffentlichung zulässig. Option A verwechselt Vergriffen-Sein mit Gemeinfreiheit. Option B nennt eine falsche Schutzfrist (50 statt 70 Jahre). Merksatz: 70 Jahre nach Tod – erst dann ist das Werk frei. Vorher geht es nur mit Erlaubnis der Erben.
Frage 8: Ein Verlag schließt mit einem Redakteur einen Änderungsvertrag zur Gehaltserhöhung. Was ist rechtlich zwingend erforderlich?
Richtige Antwort: B — Schriftliche Vereinbarung und beiderseitiges Einverständnis
Ein Änderungsvertrag erfordert beiderseitiges Einverständnis (§311 Abs. 1 BGB). Wesentliche Vertragsänderungen sind zudem nach §3 NachwG schriftlich zu dokumentieren. Der Betriebsrat hat bei individuellen Gehaltserhöhungen kein Mitbestimmungsrecht nach §87 BetrVG, IHK-Genehmigung ist nicht erforderlich, eine spezielle Änderungsfrist existiert nicht. Merksatz: Änderungsvertrag = zwei Unterschriften, ein neuer Inhalt.
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