Kraftverkehrsmeister
Meisterprüfung für Führungskräfte im Güter- und Personenkraftverkehr – IHK-Weiterbildung.
📋 Beschreibung
Was ist die Pruefung „Kraftverkehrsmeister“?
Pruefungsinhalte und Themen
Die Pruefung gliedert sich in mehrere Pruefungsteile. Im Bereich der grundlegenden Qualifikationen werden betriebswirtschaftliches Handeln, rechtsbewusstes Handeln, Zusammenarbeit im Betrieb sowie naturwissenschaftliche und technische Gesetzmaessigkeiten abgeprueft. Du musst hier solide Kenntnisse in Arbeitsrecht, Sozialrecht und Umweltrecht nachweisen.
Im handlungsspezifischen Teil stehen die Besonderheiten des Kraftverkehrs im Mittelpunkt. Dazu gehoeren Fuhrparkmanagement, Tourenplanung und Disposition, Ladungssicherung, Gefahrguttransport nach ADR sowie die einschlaegigen Vorschriften des Gueterkraftverkehrsgesetzes (GueKG), der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und der Straßenverkehrsordnung (StVO). Weitere Schwerpunkte sind Kostenkalkulation, Personalfuehrung, Qualitaetsmanagement sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz im Verkehrsbetrieb. Auch die EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie und das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) koennen pruefungsrelevant sein.
Ablauf und Rahmenbedingungen
Die Pruefung besteht aus schriftlichen und muendlichen Pruefungsteilen. Die schriftlichen Klausuren zu den grundlegenden Qualifikationen dauern je nach Fach zwischen 60 und 150 Minuten. Der handlungsspezifische Teil umfasst ebenfalls schriftliche Aufgabenstellungen sowie ein situationsbezogenes Fachgespraech. Jeder Pruefungsteil muss mit mindestens ausreichenden Leistungen bestanden werden. Nicht bestandene Pruefungsteile koennen in der Regel zweimal wiederholt werden, wobei bereits bestandene Teile angerechnet werden.
Tipps zur Vorbereitung
Beginne fruehzeitig mit der Vorbereitung und erstelle dir einen strukturierten Lernplan, der alle Pruefungsbereiche abdeckt. Arbeite gezielt mit den relevanten Gesetzestexten wie GueKG, FPersV und StVO, damit du dich sicher in den Rechtsgrundlagen bewegst. Nutze Fallbeispiele aus der Praxis, um Themen wie Disposition, Ladungssicherung und Kostenkalkulation zu vertiefen. Lerngruppen koennen helfen, komplexe Zusammenhaenge gemeinsam zu erarbeiten und offene Fragen zu klaeren. Hier auf deinepruefung.de kannst du mit ueber 500 kostenlosen Uebungsfragen gezielt trainieren und deinen Wissensstand in allen relevanten Themenbereichen ueberpruefen.
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Häufige Prüfungsfragen: Kraftverkehrsmeister
Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.
Frage 1: Ein Lkw transportiert 4 t verpackte Feuerwerkskörper (Klasse 1.4S, UN 0336). Der Fahrer fragt, ob er durch einen Straßentunnel der Kategorie E fahren darf.
Richtige Antwort: B — Nein, alle Güter der Klasse 1 sind in Tunneln der Kategorie E verboten
Nach ADR 8.6.4 sind in Tunneln der Kategorie E alle kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporte verboten. Klasse 1.4S hat den Tunnelbeschränkungscode (E), d. h. die Durchfahrt ist nur in Tunneln der Kategorien A bis D zulässig. Kategorie E ist die restriktivste Stufe. a) ist falsch — auch 1.4S unterliegt dem Code (E). c) erfindet eine nicht existierende Ausnahme. d) wäre faktisch korrekt für Code (E), beantwortet aber nicht die gestellte Frage nach Kategorie E. Merksatz: Tunnel E = höchste Stufe — kein kennzeichnungspflichtiges Gefahrgut erlaubt.
Frage 2: Ihr Betrieb (GmbH) will eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter vornehmen. Der Jahresabschluss weist 50.000 € Gewinn aus, aber die gesetzliche Rücklage ist noch nicht voll dotiert. Was gilt?
Richtige Antwort: D — Die Gesellschafter entscheiden frei, eine gesetzliche Rücklagenpflicht besteht bei der GmbH nicht
Nach § 29 GmbHG haben die Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den Jahresüberschuss. Anders als bei der AG (§ 150 AktG) gibt es bei der GmbH keine gesetzliche Pflicht zur Bildung einer Gewinnrücklage — es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht dies vor. Antwort b beschreibt die AG-Regelung (§ 150 AktG), nicht die GmbH. Die Frage enthält bewusst die Falle ‚gesetzliche Rücklage noch nicht voll dotiert' — bei der GmbH existiert eine solche Pflicht kraft Gesetzes gar nicht. Merksatz: GmbH = keine gesetzliche Rücklage, AG = Pflicht!
Frage 3: Ein Fahrer hat in dieser Woche bereits beide zulässigen Verlängerungen der Lenkzeit auf 10 Stunden genutzt. Am Freitag überschreitet er die tägliche Lenkzeit von 9 Stunden um 30 Minuten. Ein Kontrolleur stellt dies fest. Welche Rechtsfolge droht nach VO (EG) 561/2006?
Richtige Antwort: B — Ein Bußgeld gegen den Fahrer und ggf. auch gegen den Unternehmer
Nach VO (EG) 561/2006 Art. 6 darf die tägliche Lenkzeit von 9 h nur 2x pro Woche auf 10 h verlängert werden. Da beide Verlängerungen bereits aufgebraucht sind, ist die Überschreitung ein Verstoß. Nach Art. 10 muss der Unternehmer die Einhaltung sicherstellen, daher droht nach FPersV ein Bußgeld für Fahrer UND Unternehmer. a) existiert als Sanktionsform nicht, c) verkürzt die Haftung, d) ignoriert, dass die 2x/Woche-Regel bereits ausgeschöpft ist. Merksatz: Lenkzeitverstoß = Doppelsanktion — Fahrer UND Unternehmer haften.
Frage 4: Ein Disponent plant Schichten für 8 Fahrer. Ein Fahrer arbeitet seit 5 Tagen je 9 h. Am 6. Tag soll er 10 h arbeiten. Ist das nach ArbZG zulässig?
Richtige Antwort: B — Ja, wenn innerhalb von 6 Monaten der Durchschnitt von 8 h/Tag eingehalten wird
Nach § 3 ArbZG darf die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 h verlängert werden, wenn im Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten bzw. 24 Wochen durchschnittlich 8 h/Werktag nicht überschritten werden. Die Wochenarbeitszeit von 55 h ist zwar hoch, aber kein absolutes Verbot – entscheidend ist der Durchschnitt im Ausgleichszeitraum. Hinweis: Für Fahrpersonal gilt zusätzlich § 21a ArbZG (max. 48 h/Woche im 4-Monats-Schnitt, max. 60 h/Einzelwoche). Merksatz: Bis 10 h pro Tag erlaubt, wenn der Langzeit-Schnitt stimmt.
Frage 5: Ein polnischer Frachtführer liefert Ware von Warschau nach München und will danach 3 innerdeutsche Transporte durchführen. Was gilt nach VO (EG) 1072/2009?
Richtige Antwort: B — Max. 3 Kabotagebeförderungen innerhalb von 7 Tagen nach Entladung
VO (EG) 1072/2009, Art. 8: Nach einer grenzüberschreitenden Beförderung darf ein gebietsfremder Frachtführer max. 3 Kabotagebeförderungen im Aufnahmemitgliedstaat innerhalb von 7 Tagen nach Entladung durchführen. Keine nationale Genehmigung nötig, EU-Lizenz genügt. Hinweis: Seit dem Mobilitätspaket I (VO 2020/1055) gilt zusätzlich eine 4-tägige Abkühlphase, bevor erneut Kabotage im selben Staat durchgeführt werden darf. Merksatz: 3 in 7 — Kabotage ist zeitlich und mengenmäßig begrenzt.
Frage 6: Ein Frachtführer beauftragt ohne Wissen des Absenders einen Unterfrachtführer. Dessen Fahrer beschädigt die Ladung. Wer haftet?
Richtige Antwort: B — Der Hauptfrachtführer haftet, da der Unterfrachtführer sein Erfüllungsgehilfe ist
Der Hauptfrachtführer haftet dem Absender aus dem Frachtvertrag (§ 425 HGB). Er muss sich das Verschulden des Unterfrachtführers als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen (§ 428 HGB i. V. m. § 278 BGB). Der Absender hat nur einen Vertrag mit dem Hauptfrachtführer und kann sich nur an diesen wenden. Der Unterfrachtführer haftet zusätzlich nach § 437 HGB, jedoch nicht anstelle des Hauptfrachtführers. Merksatz: Der Hauptfrachtführer haftet immer — egal wer den Schaden tatsächlich verursacht.
Frage 7: Ein Fahrer fährt einen Lkw von München nach Warschau. Nach 2 Stunden Lenkzeit macht er 15 Minuten Pause und fährt weiter. Ist das nach VO (EG) 561/2006 zulässig?
Richtige Antwort: C — Ja, wenn er nach spätestens weiteren 2,5 h Lenkzeit eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegt
Nach VO (EG) 561/2006 Art. 7 darf die 45-min-Pause in 2 Teile aufgeteilt werden: erst mind. 15 min, dann mind. 30 min — in dieser Reihenfolge, verteilt über die 4,5-h-Lenkperiode. Hier: 2 h Fahrt + 15 min + 2,5 h Fahrt = 4,5 h Gesamtlenkzeit, dann 30 min Pause. Antwort a verkennt die Teilungsmöglichkeit, b verbietet Pausen innerhalb der Lenkzeit fälschlich, d übersieht die Pflicht zur zweiten Teilpause. Merksatz: 15 + 30 = 45 — immer in dieser Reihenfolge, verteilt über max. 4,5 h Lenkzeit!
Frage 8: Ein 17-jähriger Azubi zum Berufskraftfahrer soll im Lager (kein Schichtbetrieb) regelmäßig Nachtarbeit von 22 bis 6 Uhr leisten. Ist das zulässig?
Richtige Antwort: C — Nein, Jugendliche dürfen nach JArbSchG grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten
Nach § 14 Abs. 1 JArbSchG dürfen Jugendliche nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen bestehen nach Abs. 2 nur für bestimmte Konstellationen (z. B. mehrschichtiger Betrieb bis 23 Uhr für über 16-Jährige, Gaststätten bis 22 Uhr). Da hier kein Schichtbetrieb vorliegt, greift keine Ausnahme. Weder Elternzustimmung noch Betriebsrats- oder Behördengenehmigung können das gesetzliche Verbot aufheben. Merksatz: Unter 18 ohne Schichtbetrieb = keine Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr.
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