IHK-WeiterbildungenKaufmännisch

Geprüfter Personalfachkaufmann (IHK)

IHK-Aufstiegsfortbildung für HR-Fachkräfte – Personalarbeit, Arbeitsrecht & Personalentwicklung

📝 500 Übungsfragen
⏱️ Prüfungssimulation verfügbar
💰 100% kostenlos

📋 Beschreibung

Was ist die Prüfung „Geprüfter Personalfachkaufmann (IHK)“?

Prüfungsinhalte und Themen

Die Prüfung gliedert sich in vier Handlungsbereiche: Personalarbeit organisieren und durchführen, Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen durchführen, Personalplanung, -marketing und -controlling gestalten und umsetzen sowie Personal- und Organisationsentwicklung steuern. Im ersten Bereich geht es um die operative Personalarbeit, Personalverwaltung und den Einsatz von Personalinformationssystemen. Der rechtliche Handlungsbereich umfasst individuelles und kollektives Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Betriebsverfassungsrecht sowie arbeitsrechtliche Vorschriften wie das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Im Bereich Personalplanung und -controlling beschäftigst du dich mit quantitativer und qualitativer Personalplanung, Personalbeschaffung, Personalmarketing und der Steuerung von Personalkennzahlen. Der vierte Handlungsbereich behandelt Konzepte der Personalentwicklung, Mitarbeiterförderung, Beurteilungssysteme, Wissensmanagement und Methoden der Organisationsentwicklung. Übergreifend spielen Themen wie Projektmanagement, Moderation und Kommunikation eine wichtige Rolle.

Ablauf und Rahmenbedingungen

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil umfasst die vier Handlungsbereiche, die in Form von situationsbezogenen Aufgabenstellungen bearbeitet werden. Die schriftlichen Prüfungen werden an mehreren Tagen abgelegt, wobei pro Handlungsbereich in der Regel zwischen 60 und 150 Minuten zur Verfügung stehen. Nach Bestehen des schriftlichen Teils folgt eine mündliche Prüfung, die aus einer Präsentation und einem situationsbezogenen Fachgespräch besteht. Für das Bestehen musst du in jedem Handlungsbereich mindestens ausreichende Leistungen erzielen. Wird ein Handlungsbereich nicht bestanden, kann dieser zweimal wiederholt werden.

Tipps zur Vorbereitung

Beginne frühzeitig mit der Vorbereitung und erstelle dir einen strukturierten Lernplan, der alle vier Handlungsbereiche abdeckt. Arbeite intensiv mit den relevanten Gesetzestexten, denn gerade im arbeitsrechtlichen Bereich wird präzises Wissen abgefragt. Übe das Lösen situationsbezogener Aufgaben, da die Prüfung stark praxisorientiert ist und reines Auswendiglernen nicht ausreicht. Nutze Lerngruppen, um komplexe Themen gemeinsam zu erarbeiten und verschiedene Perspektiven kennenzulernen. Für die mündliche Prüfung solltest du das Präsentieren vor anderen üben und dich auf kritische Rückfragen vorbereiten. Hier auf deinepruefung.de kannst du mit ueber 500 kostenlosen Uebungsfragen gezielt trainieren und deinen Wissensstand in allen relevanten Themenbereichen ueberpruefen.

📚 Empfohlene Lernmaterialien

Diese Empfehlungen können deine Vorbereitung ergänzen. (Affiliate-Links – du zahlst nichts extra, wir erhalten eine kleine Provision.)

Häufige Prüfungsfragen: Geprüfter Personalfachkaufmann (IHK)

Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.

Frage 1: Ein Arbeitgeber gewährt Mitarbeitern zinslose Darlehen von je 3.000 €. Wie ist der geldwerte Vorteil zu bewerten?

Richtige Antwort: C — Der Zinsvorteil ist als geldwerter Vorteil mit dem Unterschied zum Marktzins zu versteuern

§ 8 Abs. 2 EStG: Der Zinsvorteil aus einem AG-Darlehen ist ein geldwerter Vorteil. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem marktüblichen Zins und dem tatsächlich gezahlten Zins. A ist falsch – es gibt zwar eine 2.600-€-Freigrenze für Darlehen, aber sie wirkt als Freigrenze (nicht Freibetrag): bei Überschreitung ist der gesamte Zinsvorteil steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. B verkennt die Steuerpflicht. D ist falsch – der Vorteil ist auch SV-pflichtig. Merksatz: Zinsvorteil = Differenz zum Marktzins = steuer- und SV-pflichtig!

Frage 2: Ein MA erhält bei Beendigung eine Abfindung von 30.000 €. HR prüft die steuerliche Behandlung. Was gilt für die Einkommensteuer?

Richtige Antwort: B — Abfindungen können nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden

§ 34 EStG: Abfindungen sind als außerordentliche Einkünfte voll steuerpflichtig, können aber nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, um die Progressionswirkung zu mildern. Wichtig: Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug durch den AG berücksichtigt, sondern nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Einen Freibetrag gibt es seit 2006 nicht mehr. c) und d) sind falsch. Merksatz: Abfindung = steuerpflichtig, aber Fünftelregelung mildert die Steuerlast – seit 2025 nur noch über die Steuererklärung!

Frage 3: Ein AG will einen sachgrundlos befristeten Vertrag abschließen. Der MA war vor 5 Jahren bereits 3 Monate im selben Unternehmen beschäftigt. Ist die Befristung zulässig?

Richtige Antwort: A — Ja, da nach BVerfG (2018) eine lange zurückliegende, kurze Vorbeschäftigung das Verbot nicht auslöst

Das BVerfG hat 2018 (1 BvL 7/14) entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG verfassungskonform einschränkend auszulegen ist. Ein striktes lebenslanges Verbot ist unverhältnismäßig. Bei einer nur 3-monatigen Beschäftigung, die 5 Jahre zurückliegt, ist die Gefahr der Kettenbefristung nicht gegeben – die sachgrundlose Befristung ist zulässig. Eine starre 6-Monats-Grenze existiert nicht. Der BR hat kein Zustimmungsrecht bei Befristungen. Merksatz: 'Lange her und kurz gewesen – Befristung ist kein Problem gewesen!'

Frage 4: Ein Betrieb (70 MA) will detaillierte Mitarbeiterdaten einschließlich Leistungsbeurteilungen für eine externe Schulung an einen selbstständigen Trainer weitergeben, der die Daten eigenverantwortlich nutzt. HR prüft die Rechtsgrundlage. Was ist erforderlich?

Richtige Antwort: B — Eine schriftliche Einwilligung jedes betroffenen MA nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist erforderlich

Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO bedarf die Übermittlung personenbezogener Daten an eigenverantwortliche Dritte einer Rechtsgrundlage. Bei sensiblen Leistungsdaten überwiegen die Interessen der Betroffenen, sodass ein berechtigtes Interesse (a) die Interessenabwägung nicht besteht. Eine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) scheidet aus, da der Trainer die Daten eigenverantwortlich nutzt. Der BR (c) ersetzt keine individuelle Einwilligung. Anonymisierung (d) ist nicht generell vorgeschrieben. Merksatz: Sensible Daten an Dritte – nur mit Einwilligung!

Frage 5: Ein Betrieb (50 MA) ohne Betriebsrat hat keinen Tarifvertrag. Der AG will einseitig die wöchentliche Arbeitszeit von 38 auf 40 Stunden erhöhen. Welche Aussage ist korrekt?

Richtige Antwort: B — Eine Erhöhung ist nur per Änderungskündigung oder einvernehmlicher Vertragsänderung möglich

Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist wesentlicher Vertragsbestandteil. Eine einseitige Änderung durch den AG ist nicht vom Direktionsrecht gedeckt (§ 106 GewO umfasst nur Konkretisierung, nicht Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen). Es bedarf einer Änderungskündigung oder einvernehmlichen Vertragsänderung. Das ArbZG setzt nur Höchstgrenzen, begründet aber kein einseitiges Änderungsrecht. Eine bloße Ankündigungsfrist ersetzt die Vertragsänderung nicht. Merksatz: 'Arbeitszeit im Vertrag – ändern nur mit Zustimmung!'

Frage 6: Ein Nachtportier im Hotel arbeitet regelmäßig von 22:00 bis 6:00 Uhr. Der AG zahlt keinen Nachtzuschlag. Welchen Anspruch hat der MA nach der Rechtsprechung?

Richtige Antwort: B — 30% Nachtzuschlag auf den Bruttostundenlohn oder entsprechende bezahlte Freitage als Ausgleich

§ 6 Abs. 5 ArbZG gewährt Nachtarbeitnehmern einen angemessenen Ausgleich in Form von Zuschlägen oder bezahlten freien Tagen. Das BAG hat für Dauernachtarbeitnehmer – wie einen regelmäßigen Nachtportier – 30% als angemessenen Zuschlag festgelegt (BAG 10 AZR 423/14). Bei nur gelegentlicher Nachtarbeit wären es 25%. Das ArbZG nennt keinen festen Euro-Betrag (d) und auch nicht 50% (c). Ein Anspruch besteht auch ohne Tarifvertrag (a). Merksatz: Dauernachtarbeit = 30% Zuschlag oder Freizeitausgleich nach § 6 ArbZG!

Frage 7: Ein AG (120 MA) kündigt einem MA ordentlich, ohne den Betriebsrat vorher nach § 102 BetrVG anzuhören. Der MA klagt. Was gilt?

Richtige Antwort: B — Die Kündigung ist unwirksam

Nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des BR ausgesprochene Kündigung unwirksam. Dies ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, die nicht nachträglich geheilt werden kann (c falsch). Der MA muss die Unwirksamkeit allerdings innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG geltend machen. Antwort d ist dennoch falsch, da die Kündigung nicht bloß ‚anfechtbar', sondern kraft Gesetzes unwirksam ist. Merksatz: Ohne BR-Anhörung keine wirksame Kündigung – zwingendes Recht!

Frage 8: Eine MA entbindet 4 Wochen vor dem errechneten Termin. Es liegt keine medizinisch attestierte Frühgeburt vor. Wie lang ist die Mutterschutzfrist nach der Entbindung?

Richtige Antwort: C — 12 Wochen – 8 Wochen plus 4 nicht genutzte Wochen vor der Entbindung

Nach § 3 Abs. 2 S. 3 MuSchG verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist bei vorzeitigen Entbindungen um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Ohne Frühgeburt-Attest: 8 Wochen Grundfrist + 4 fehlende Wochen = 12 Wochen. Bei medizinisch attestierter Frühgeburt betrüge die Grundfrist bereits 12 Wochen (§ 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MuSchG). 12 Wochen bei Mehrlingen gelten unabhängig davon. Merksatz: Was vorher fehlt, wird nachher angehängt.

Du willst mehr üben? Starte jetzt den kostenlosen Übungsmodus mit über 500 Fragen!

💬

Feedback geben

Dein Feedback hilft uns, die Seite besser zu machen. Danke!