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Marketing-Manager IHK

IHK-Weiterbildung für angehende Marketing-Führungskräfte mit Fokus auf Strategie, Marktforschung und digitales Marketing.

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📋 Beschreibung

Was ist die Prüfung „Marketing-Manager IHK“?

Prüfungsinhalte und Themen

Die Prüfung deckt ein breites Spektrum moderner Marketingthemen ab. Zu den zentralen Schwerpunkten gehören strategisches Marketing und Marketingplanung, Marktforschung und Marktanalyse, Zielgruppenbestimmung und Marktsegmentierung sowie die Entwicklung von Marketingstrategien. Darüber hinaus werden die klassischen Instrumente des Marketing-Mix behandelt: Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik.

Ein weiterer wichtiger Bestandteil ist das digitale Marketing, einschließlich Online-Marketing, Social-Media-Marketing, Content-Marketing und Suchmaschinenoptimierung. Auch Themen wie Markenführung, Budgetplanung, Marketingcontrolling und rechtliche Rahmenbedingungen im Marketing (etwa Wettbewerbsrecht und Datenschutz) können Teil der Prüfung sein. Du solltest in der Lage sein, Marketingkonzepte eigenständig zu entwickeln, zu bewerten und praxisnah umzusetzen.

Ablauf und Rahmenbedingungen

Die Prüfung zum Marketing-Manager IHK besteht in der Regel aus einer schriftlichen Prüfung, die je nach IHK zwischen 90 und 120 Minuten dauert. Häufig werden Multiple-Choice-Fragen, offene Fragen und praxisbezogene Fallstudien kombiniert. Bei manchen Kammern kommt eine mündliche Komponente hinzu, etwa eine Präsentation eines selbst erarbeiteten Marketingkonzepts oder ein Fachgespräch. Zum Bestehen musst du in der Regel mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punktzahl erzielen. Nach erfolgreichem Abschluss erhältst du das IHK-Zertifikat „Marketing-Manager IHK“, das bundesweit als Qualifikationsnachweis anerkannt ist.

Tipps zur Vorbereitung

Beginne deine Vorbereitung frühzeitig und arbeite die Themengebiete systematisch durch. Erstelle dir einen Lernplan, der alle prüfungsrelevanten Bereiche abdeckt, und setze Schwerpunkte bei den Themen, in denen du noch Unsicherheiten hast. Nutze praxisnahe Fallbeispiele, um theoretisches Wissen mit realen Marketingsituationen zu verknüpfen – das hilft besonders bei Fallstudien in der Prüfung. Wiederhole regelmäßig bereits gelernte Inhalte, um sie langfristig zu festigen, und tausche dich mit anderen Prüfungsteilnehmern aus, um unterschiedliche Perspektiven kennenzulernen. Hier auf deinepruefung.de kannst du mit ueber 500 kostenlosen Uebungsfragen gezielt trainieren und deinen Wissensstand in allen relevanten Themenbereichen ueberpruefen.

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Häufige Prüfungsfragen: Marketing-Manager IHK

Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.

Frage 1: Ein Marktforscher stellt fest, dass Befragte bei heiklen Themen eher sozial erwünschte Antworten geben. Er will dies umgehen. Welche Technik eignet sich?

Richtige Antwort: A — Randomized-Response-Technik

Randomized-Response-Technik: Ein Zufallsmechanismus schützt die Anonymität bei sensiblen Fragen und reduziert so soziale Erwünschtheit. Der Befragte antwortet je nach Zufallsergebnis auf die echte oder eine harmlose Frage – nur der Befragte weiß, welche er beantwortet. (b) Quotenverfahren = Methode der Stichprobenauswahl. (c) Semantisches Differenzial = Bewertung mittels Gegensatzpaaren (z. B. modern–altmodisch). (d) Conjoint-Analyse = Methode zur Präferenzmessung bei Produkteigenschaften. Merksatz: Zufall schützt – ehrliche Antworten bei heiklen Fragen.

Frage 2: Ein Onlineshop versendet nach einem Kauf automatisch eine Bewertungsanfrage per E-Mail an den Kunden. Ist dies ohne separate Werbeeinwilligung zulässig?

Richtige Antwort: B — Ja, bei bestehender Kundenbeziehung ist Direktwerbung für eigene ähnliche Waren nach § 7 Abs. 3 UWG ohne erneute Einwilligung zulässig, sofern ein Abmeldehinweis enthalten ist

§ 7 Abs. 3 UWG erlaubt E-Mail-Werbung an Bestandskunden ohne erneute Einwilligung, wenn die Werbung eigene ähnliche Waren betrifft, der Kunde nicht widersprochen hat und ein Abmeldehinweis enthalten ist. Bewertungsanfragen werden nach BGH-Rechtsprechung als Werbung eingestuft, fallen aber unter diese Bestandskundenausnahme. a) ignoriert die Bestandskundenregelung. c) ist zu pauschal – Bewertungsanfragen gelten als Werbung. d) hat keine gesetzliche Grundlage. Merksatz: Bestandskunde + eigene ähnliche Ware + Widerspruchsmöglichkeit = E-Mail erlaubt.

Frage 3: Ein Fertigungsunternehmen stellt fest, dass sich die Stückkosten bei jeder Verdopplung der kumulierten Produktionsmenge um 20 % senken. Welches Konzept beschreibt diesen Effekt?

Richtige Antwort: B — Erfahrungskurveneffekt

Der Erfahrungskurveneffekt (Henderson/BCG) besagt, dass die realen Stückkosten bei jeder Verdopplung der kumulierten Produktionsmenge um 20–30 % sinken – durch Lerneffekte, Prozessoptimierung und Skaleneffekte kombiniert. Economies of Scale betreffen nur statische Größenvorteile bei steigender Ausbringungsmenge, Economies of Scope nur Verbundvorteile bei Mehrproduktfertigung, Fixkostendegression nur die Verteilung fixer Kosten auf mehr Einheiten. Merksatz: Erfahrung = Summe aller Kostenvorteile über die kumulierte Menge.

Frage 4: Ein Onlineshop speichert Kaufhistorien, um individuelle Produktempfehlungen anzuzeigen. Welche DSGVO-Grundlage kommt hier primär in Betracht?

Richtige Antwort: C — Berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

Personalisierte Produktempfehlungen auf Basis eigener Kaufhistorien stützen sich auf berechtigtes Interesse (Art. 6 I lit. f DSGVO). Erwägungsgrund 47 DSGVO nennt Direktwerbung ausdrücklich als mögliches berechtigtes Interesse, erfordert aber eine Interessenabwägung. Vertragserfüllung deckt nur die Kaufabwicklung, gesetzliche Pflicht passt nicht. Einwilligung wäre insbesondere bei websiteübergreifendem Tracking nötig. Merksatz: 'Eigene Kundendaten für Empfehlungen = berechtigtes Interesse (ErwG 47) mit Abwägung.'

Frage 5: Ein Tierfutterhersteller will wissen, ob Verbraucher bereit wären, für nachhaltiges Futter mehr zu zahlen. Er lässt 50 Teilnehmer Produktkonzepte in offenen Gruppendiskussionen bewerten. Welche Forschungsart liegt vor?

Richtige Antwort: C — Qualitative Primärforschung zur Hypothesengenerierung

Bei 50 Teilnehmern in offenen Gruppendiskussionen mit Konzeptbewertung handelt es sich um qualitative Primärforschung (Bruhn). Sie dient der Hypothesengenerierung, nicht der statistischen Repräsentativität. b) scheitert an der kleinen, nicht repräsentativen Stichprobe und der offenen Methodik. a) wäre Auswertung vorhandener Daten. d) erfordert Kontroll- und Testgruppe. Merksatz: Offene Methoden und kleine Gruppen = qualitativ, standardisierte Erhebung und große Stichprobe = quantitativ.

Frage 6: Ein Getränkekonzern prüft, ob seine Markenstrategie den veränderten Kundenwerten (Nachhaltigkeit) noch entspricht. Er bewertet Ist- und Soll-Identität. Welches Tool nutzt er?

Richtige Antwort: C — Gap-Analyse der Markenidentität

Gap-Analyse vergleicht Soll-Identität (gewünschte Markenwahrnehmung) mit Ist-Image (tatsächliche Wahrnehmung) und identifiziert strategische Lücken. (a) Interbrand bewertet den monetären Markenwert in einem Ranking. (b) Das Markensteuerrad nach Esch beschreibt die Markenidentität strukturiert, misst aber keine Lücken zwischen Soll und Ist. (d) BCG-Matrix analysiert Produktportfolios nach Marktwachstum und Marktanteil. Merksatz: Gap = Lücke zwischen Wunsch und Wirklichkeit der Marke.

Frage 7: Ein Online-Shop versendet einen Newsletter an 10.000 Personen aus einer zugekauften Adressliste ohne vorherige Einwilligung. Welche Rechtsgrundlage wird hier primär verletzt?

Richtige Antwort: A — § 7 UWG – Unzumutbare Belästigung durch elektronische Werbung

§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verbietet E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung (Opt-in). Bei zugekauften Adressen besteht keine Geschäftsbeziehung, daher greift auch die Bestandskundenausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG nicht. Art. 6 DSGVO regelt die Datenverarbeitung allgemein, nicht spezifisch Werbezusendung. § 3 und § 5 UWG betreffen Unlauterkeit bzw. Irreführung, nicht unerbetene Kontaktaufnahme. Merksatz: 'Ohne Opt-in kein Newsletter – § 7 UWG schützt vor Belästigung.'

Frage 8: Ein Lebensmittelhersteller bewirbt sein Produkt mit '80 % weniger Zucker' ohne Bezugsprodukt zu nennen. Welcher Verstoß liegt vor?

Richtige Antwort: A — Irreführung durch unklare vergleichende Angaben nach § 5 UWG

§ 5 Abs. 1 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen. '80 % weniger Zucker' ohne Bezugsgröße ist irreführend, da der Verbraucher nicht erkennen kann, womit verglichen wird. Ergänzend greift die Health-Claims-VO (EG 1924/2006), die für nährwertbezogene Angaben klare Vorgaben macht. PAngV betrifft Preisauszeichnung, getarnte Werbung liegt bei fehlender Kennzeichnung vor. Merksatz: Vergleichende Werbung braucht einen klaren Bezugspunkt – sonst ist sie irreführend.

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