Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft (IHK)
IHK-Weiterbildung für Fachkräfte im internationalen Handel, Export und Zollwesen.
📋 Beschreibung
Was ist die Prüfung „Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft (IHK)“?
Prüfungsinhalte und Themen
Die Prüfung gliedert sich in mehrere Handlungsbereiche, die das gesamte Spektrum der Außenwirtschaft abdecken. Dazu gehören internationale Geschäftstätigkeit und Absatzwirtschaft, Außenhandelsgeschäfte und deren Abwicklung, das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht der Europäischen Union, internationale Finanzierung und Zahlungsabwicklung (z. B. Akkreditive und Dokumenteninkasso) sowie Transport, Versicherung und Logistik im internationalen Warenverkehr. Darüber hinaus werden Kommunikation und Verhandlungsführung in englischer Sprache geprüft.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Führung und Personalmanagement im internationalen Kontext. Du musst nachweisen, dass du Teams führen, interkulturelle Herausforderungen meistern und betriebswirtschaftliche Entscheidungen im Rahmen internationaler Geschäftsbeziehungen fundiert treffen kannst. Auch Risikomanagement, Compliance und die Anwendung relevanter Rechtsvorschriften spielen eine wichtige Rolle.
Ablauf und Rahmenbedingungen
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil umfasst in der Regel mehrere Klausuren zu den verschiedenen Handlungsbereichen, die an zwei Prüfungstagen abgelegt werden und jeweils zwischen 120 und 240 Minuten dauern. Dabei kommen sowohl offene Aufgaben als auch situationsbezogene Fallstudien zum Einsatz. Nach erfolgreichem Bestehen des schriftlichen Teils folgt eine mündliche Prüfung, die aus einer Präsentation und einem anschließenden Fachgespräch besteht. Zum Bestehen musst du in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erzielen. Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal wiederholt werden.
Tipps zur Vorbereitung
Beginne frühzeitig mit der Vorbereitung und erstelle dir einen strukturierten Lernplan, der alle Handlungsbereiche abdeckt. Arbeite intensiv mit den Originalverordnungen und aktuellen Gesetzestexten, insbesondere im Bereich Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht, da sich Regelungen regelmäßig ändern. Nutze praxisnahe Fallbeispiele, um das Gelernte anzuwenden, und übe die englischsprachige Kommunikation gezielt mit Fachtexten und Verhandlungssimulationen. Tausche dich in Lerngruppen aus und löse möglichst viele Übungsaufgaben, um ein Gefühl für den Prüfungsstil zu entwickeln. Hier auf deinepruefung.de kannst du mit ueber 500 kostenlosen Uebungsfragen gezielt trainieren und deinen Wissensstand in allen relevanten Themenbereichen ueberpruefen.
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Häufige Prüfungsfragen: Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft (IHK)
Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.
Frage 1: Ein Spediteur versendet tiefgekühlten Fisch per Luftfracht von Oslo nach Dubai. Am Zielflughafen wird die Ware nicht rechtzeitig abgefertigt und verdirbt, da sie sich noch in der Obhut des Luftfrachtführers befindet. Wer haftet nach dem Montrealer Übereinkommen?
Richtige Antwort: A — Der Luftfrachtführer, da seine Haftung den gesamten Obhutszeitraum nach Art. 18 MÜ umfasst
Nach Art. 18 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens haftet der Luftfrachtführer für Schäden an Fracht, die während des Zeitraums entstehen, in dem sich die Ware in seiner Obhut befindet. Solange die Ware nicht an den Empfänger ausgeliefert wurde, trägt der Frachtführer die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Verwahrung. b) greift erst nach erfolgter Auslieferung. c) endet mit der Übergabe an den Frachtführer. d) Hitze am Zielort ist vorhersehbar und keine höhere Gewalt. Merksatz: Luftfrachtführer haftet nach Art. 18 MÜ während des gesamten Obhutszeitraums!
Frage 2: Ein dt. Verkäufer und ein ägyptischer Käufer schließen einen Kaufvertrag. Ägypten ist kein CISG-Vertragsstaat. Welches Recht gilt ohne Rechtswahl?
Richtige Antwort: C — Das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seine Niederlassung hat, gemäß Rom-I-VO
Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO unterliegt ein Kaufvertrag dem Recht des Staates der Niederlassung des Verkäufers. Die Frage zielt auf den Bestimmungsmechanismus: Rom I bestimmt das anwendbare Recht. D beschreibt lediglich eine Rechtsfolge – da Rom I auf deutsches Recht verweist, greift das CISG als Teil des dt. Rechts über Art. 1 Abs. 1 lit. b. D ist also nicht falsch im Ergebnis, aber nicht die Antwort auf die gestellte Frage nach dem geltenden Recht. Merksatz: Ohne Rechtswahl gilt Rom I – Verkäuferstaat entscheidet, dann prüfe CISG als Teil dieses Rechts.
Frage 3: Ein dt. Exporteur sichert eine Forderung von 500.000 USD per Devisentermingeschäft. Nun storniert der Käufer. Der EUR/USD-Kurs ist von 1,10 auf 1,05 gefallen. Was muss der Exporteur tun?
Richtige Antwort: C — Das Termingeschäft glattstellen – er realisiert einen Verlust, da der USD gestiegen ist
Ein Devisentermingeschäft ist eine feste Verpflichtung – es verfällt NICHT automatisch. Bei Storno muss glattgestellt werden. EUR/USD fiel von 1,10 auf 1,05 = USD ist stärker geworden. Der Exporteur hatte USD auf Termin verkauft (Kurs 1,10). Zur Glattstellung muss er USD am Spotmarkt kaufen (Kurs 1,05). Da der USD teurer geworden ist (1 USD kostet jetzt mehr EUR), realisiert er einen Verlust. Keine automatische Umwandlung in eine Option. Merksatz: Termingeschäft = Pflicht, kein Recht – Glattstellung nötig; USD-Terminverkäufer verliert bei USD-Aufwertung.
Frage 4: Ein dt. Maschinenbauer will einen Vertrag mit einem kenianischen Käufer schließen. Kenia ist kein CISG-Vertragsstaat. Kann das CISG dennoch gelten?
Richtige Antwort: B — Ja, wenn die Parteien das CISG ausdrücklich als Vertragsrecht wählen
Das CISG kann auch gelten, wenn ein Staat kein Vertragsstaat ist – nämlich durch ausdrückliche Rechtswahl der Parteien (Parteiautonomie). Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG ermöglicht zwar auch eine Anwendung über IPR-Verweisung auf das Recht eines Vertragsstaats, aber dies geschieht nicht 'automatisch', sondern nur wenn das IPR auf einen Vertragsstaat verweist – daher ist Antwort c zu pauschal formuliert und falsch. Die direkte Vereinbarung ist der sicherste Weg. Merksatz: Parteiautonomie schlägt Vertragsstaat-Status – CISG ist auch wählbar!
Frage 5: Ein dt. Spediteur versendet Maschinen per Seefracht CPT Hanoi. Der Container wird im Hafen Hai Phong entladen. Wer trägt die Kosten der Entladung im Zielhafen?
Richtige Antwort: B — Der Käufer, da CPT die Entladekosten am Bestimmungsort nicht einschließt, sofern sie nicht im Frachtvertrag enthalten sind
Bei CPT (Carriage Paid To) trägt der Verkäufer die Frachtkosten bis zum benannten Bestimmungsort. Gemäß Incoterms 2020 (A9/B9) sind Entladekosten am Bestimmungsort jedoch nur dann vom Verkäufer zu tragen, wenn sie laut Frachtvertrag zu seinen Lasten gehen. Andernfalls trägt sie der Käufer. a) CPT schließt Entladekosten nicht automatisch ein. c) und d) sind keine Incoterms-Regelungen. Merksatz: CPT = Verkäufer zahlt Fracht bis Zielort, Entladung am Zielort aber nur, wenn im Frachtvertrag so vereinbart – sonst Käufer.
Frage 6: Ein dt. Exporteur schließt einen Kaufvertrag mit einem Kunden in Brasilien. Beide Parteien haben das CISG nicht ausgeschlossen. Brasilien hat das CISG nicht ratifiziert. Welches Recht gilt?
Richtige Antwort: D — Das CISG kann über Art. 1 Abs. 1 lit. b anwendbar sein, wenn das IPR auf das Recht eines Vertragsstaats (hier Deutschland) verweist
Nach Art. 1 Abs. 1 CISG gilt das Übereinkommen, wenn beide Parteien in Vertragsstaaten niedergelassen sind (lit. a) ODER wenn das IPR auf das Recht eines Vertragsstaats verweist (lit. b). Da Brasilien kein Vertragsstaat ist, greift lit. a nicht. Aber über Rom-I-VO wird regelmäßig deutsches Recht (Verkäufersitz) berufen, und CISG ist Teil des deutschen Rechts. Deutschland hat keinen Art.-95-Vorbehalt erklärt. Merksatz: Kein Vertragsstaat auf der Gegenseite? Dann prüfe den IPR-Umweg über Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG.
Frage 7: Ein dt. Maschinenbauer sichert eine USD-Forderung über 500.000 USD per Devisentermingeschäft ab. Der Terminkurs liegt bei 1,12 EUR/USD, der Kassakurs bei 1,10. Welche Aussage ist korrekt?
Richtige Antwort: A — Der EUR notiert auf Termin mit einem Aufschlag (Report), der Exporteur erhält weniger EUR pro USD
In Mengennotierung bedeutet EUR/USD 1,12: 1 EUR = 1,12 USD. Terminkurs 1,12 > Kassakurs 1,10 bedeutet, der EUR ist auf Termin mehr wert (= Aufschlag/Report). Der Exporteur tauscht USD in EUR: Bei 1,12 erhält er 500.000/1,12 = 446.429 EUR, bei 1,10 wären es 500.000/1,10 = 454.545 EUR – also weniger EUR pro USD beim höheren EUR-Kurs. Das Termingeschäft fixiert den Terminkurs, nicht den Kassakurs. Merksatz: Höherer EUR/USD-Terminkurs = EUR-Report = mehr USD je EUR, aber weniger EUR je USD für den Exporteur.
Frage 8: Ein Importeur führt Textilien aus Bangladesch in die EU ein. Er möchte den Präferenzzollsatz des APS (Allgemeines Präferenzsystem) nutzen. Welches Dokument benötigt er?
Richtige Antwort: B — Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (REX) aus Bangladesch
Für APS-Präferenzen nutzen begünstigte Länder seit 2017 das REX-System (Registered Exporter System). Der registrierte Ausführer in Bangladesch erstellt eine Erklärung zum Ursprung auf der Handelsrechnung. Das frühere Ursprungszeugnis Form A wurde durch REX abgelöst. a) EUR.1 gilt für bilaterale Freihandelsabkommen. c) ist für EU-interne Lieferketten. d) ATR gilt nur für die EU-Türkei-Zollunion. Merksatz: APS = REX-Erklärung aus dem Entwicklungsland; EUR.1 = bilaterale Abkommen; ATR = nur Türkei.
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