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Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik (IHK)

IHK-Weiterbildung für Fach- und Führungskräfte in der Transport- und Logistikbranche.

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📋 Beschreibung

Was ist die Prüfung „Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik (IHK)“?

Prüfungsinhalte und Themen

Die Prüfung deckt ein breites Spektrum an Themen ab, die für die tägliche Arbeit in Güterverkehr und Logistik relevant sind. Im Handlungsbereich „Planung, Steuerung und Kontrolle logistischer Prozesse“ geht es um die Organisation von Transportketten, Lagerhaltung und Umschlagprozesse. Der Bereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ umfasst Kostenrechnung, Controlling und die wirtschaftliche Bewertung logistischer Dienstleistungen. Im Handlungsbereich „Verkehrs- und Transportrecht“ werden nationale und internationale Rechtsvorschriften behandelt, darunter das HGB, die CMR sowie zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen. Darüber hinaus wird das Thema „Führung und Personalmanagement“ geprüft, das Mitarbeiterführung, Personalentwicklung und arbeitsrechtliche Grundlagen beinhaltet. Auch das Management von Kundenbeziehungen und die Entwicklung logistischer Konzepte spielen eine wichtige Rolle.

Ablauf und Rahmenbedingungen

Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus mehreren Klausuren, die an zwei Prüfungstagen geschrieben werden und insgesamt rund acht Stunden umfassen. Die Aufgaben sind als situationsbezogene Aufgabenstellungen formuliert, die praxisnahe Problemlösungen erfordern. Der mündliche Prüfungsteil umfasst eine Präsentation und ein darauf aufbauendes Fachgespräch. Jeder Handlungsbereich muss mit mindestens 50 Punkten bestanden werden, wobei eine nicht bestandene schriftliche Prüfungsleistung einmal wiederholt werden kann.

Tipps zur Vorbereitung

Beginne frühzeitig mit der Vorbereitung und erstelle dir einen realistischen Lernplan, der alle Handlungsbereiche abdeckt. Arbeite intensiv mit praxisbezogenen Fallstudien, da die Prüfungsaufgaben stark situationsbezogen gestaltet sind und reines Auswendiglernen nicht ausreicht. Verschaffe dir einen soliden Überblick über die relevanten Rechtsgrundlagen, insbesondere im Transport- und Speditionsrecht, da diese Themen erfahrungsgemäß vielen Prüflingen Schwierigkeiten bereiten. Nutze für deine Vorbereitung auch die Möglichkeit, hier auf der Seite mit über 500 kostenlosen Übungsfragen zu trainieren – so bekommst du ein gutes Gefühl für den Prüfungsstil und kannst gezielt an deinen Schwachstellen arbeiten.

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Häufige Prüfungsfragen: Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik (IHK)

Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.

Frage 1: Beim multimodalen Transport Lkw–Seeschiff wird Ware beschädigt. Der Schadensort ist unbekannt. Welches Haftungsregime greift nach deutschem Recht?

Richtige Antwort: C — HGB §§ 452 ff. mit Netzwerksystem und Vermutungsregelung

§ 452 HGB regelt den multimodalen Frachtvertrag. Bei unbekanntem Schadensort greift nach § 452a HGB das hypothetische Recht der Teilstrecke, auf der der Schaden am wahrscheinlichsten eingetreten ist (Netzwerksystem). Ist auch dies nicht feststellbar, gilt das allgemeine Frachtrecht der §§ 407 ff. HGB – nicht automatisch das Recht der längsten Teilstrecke. CMR und Haager-Visby-Regeln gelten nur bei bekanntem Schadensort. Merke: § 452a HGB = Netzwerksystem: unbekannter Ort → wahrscheinlichste Teilstrecke → sonst allgemeines HGB-Frachtrecht!

Frage 2: Ein Disponent reagiert auf eine sachliche Frage seines Chefs gereizt: 'Immer kontrollieren Sie mich!' Welche Transaktion liegt nach der Transaktionsanalyse vor?

Richtige Antwort: B — Kreuztransaktion

Der Chef kommuniziert aus dem Erwachsenen-Ich (sachlich), der Disponent antwortet aus dem rebellischen Kind-Ich. Da Sender- und Empfängerebene nicht übereinstimmen, liegt eine Kreuztransaktion vor. a) wäre bei passender Ebene (z. B. Erwachsenen-Ich auf Erwachsenen-Ich). c) hätte eine versteckte Botschaft auf zweiter Ebene. d) Paralleltransaktion ist ein Synonym für Komplementärtransaktion und liegt hier ebenfalls nicht vor, da die Ebenen sich kreuzen. Merksatz: Ebenen kreuzen sich = Kreuztransaktion = Konfliktgefahr!

Frage 3: Ein Spediteur setzt einen Subunternehmer für den Transport ein. Beim Entladen wird Ware beschädigt. Wer haftet dem Auftraggeber gegenüber?

Richtige Antwort: B — Der Spediteur als Vertragspartner haftet dem Auftraggeber

Der vertragliche Frachtführer (Spediteur) haftet dem Auftraggeber auch für das Verschulden des ausführenden Frachtführers. Nach § 428 HGB haftet der ausführende Frachtführer neben dem vertraglichen, doch gegenüber dem Auftraggeber bleibt der Spediteur als Vertragspartner verantwortlich (§ 425 HGB). a) verkennt die Vertragskette. c) das HGB sieht Obhutshaftung vor, kein Verschuldenserfordernis. d) Entladen gehört zur Obhutszeit nach § 425 HGB. Merksatz: Vertragspartner haftet – egal wer tatsächlich fährt!

Frage 4: Ein Spediteur übernimmt als Fixkostenspediteur einen Transport. Der Unterfrachtführer verursacht einen Schaden von 50.000 €. Wer haftet gegenüber dem Auftraggeber?

Richtige Antwort: C — Der Spediteur haftet wie ein Frachtführer nach § 458 HGB i.V.m. §§ 407 ff. HGB, auch für den Unterfrachtführer

Als Fixkostenspediteur tritt der Spediteur nach § 458 HGB in die Rolle eines Frachtführers ein und haftet nach §§ 407 ff. HGB – auch für Verschulden des Unterfrachtführers gegenüber dem Auftraggeber. Rückgriff auf den Unterfrachtführer bleibt möglich. Antwort a) ignoriert die Vertragskette, b) verkennt die Frachtführerstellung, d) ist rechtlich nicht vorgesehen. Merksatz: Fixkostenspediteur = § 458 HGB = Frachtführerhaftung – du stehst gerade wie ein Frachtführer!

Frage 5: Ein Lkw-Fahrer verursacht bei einem CMR-Transport einen Unfall durch leichtfertiges Handeln im Bewusstsein wahrscheinlicher Schadensentstehung. Kann der Frachtführer seine Haftung begrenzen?

Richtige Antwort: B — Nein, bei qualifiziertem Verschulden entfällt die Haftungsbegrenzung nach Art. 29 CMR

Art. 29 CMR durchbricht die Haftungsbegrenzung bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden (qualifiziertes Verschulden). Leichtfertiges Handeln im Bewusstsein wahrscheinlicher Schadensentstehung erfüllt diesen Maßstab. Antwort a ignoriert Art. 29, c ist rechtlich unwirksam, d ist falsch – Art. 23 CMR kennt 8,33 SZR/kg. Merksatz: Art. 29 CMR = Haftungsdurchbruch bei qualifiziertem Verschulden – Leichtfertigkeit plus Schadensbewusstsein.

Frage 6: Ein Spediteur führt Kabotagebeförderungen in Frankreich durch, nachdem er eine grenzüberschreitende Lieferung nach Lyon abgeschlossen hat. Wie viele Fahrten sind zulässig?

Richtige Antwort: B — Maximal 3 Fahrten innerhalb von 7 Tagen

Art. 8 VO (EG) 1072/2009: Nach einer grenzüberschreitenden Beförderung sind max. 3 Kabotagefahrten innerhalb von 7 Tagen im Aufnahmemitgliedstaat erlaubt. Seit dem Mobilitätspaket I (VO 2020/1055) gilt zusätzlich eine 4-tägige Abkühlphase vor erneuter Kabotage im selben Land. Unbegrenzte Fahrten würden die Kabotage-Regelung aushöhlen. Ein generelles Verbot besteht innerhalb der EU nicht. Merksatz: Kabotage = 3 in 7 – drei Fahrten in sieben Tagen.

Frage 7: Ein Exporteur versendet Industriepumpen in die Türkei. Der Zoll verlangt eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Wozu dient dieses Dokument?

Richtige Antwort: B — Zum Nachweis des präferenziellen Warenursprungs für Zollvergünstigungen

Die EUR.1 ist eine Warenverkehrsbescheinigung, die den präferenziellen Ursprung der Ware nachweist. Damit kann der Importeur reduzierte Zollsätze aus Präferenzabkommen nutzen. Die EU-Türkei-Zollunion ist ein klassischer Anwendungsfall. Exportkontrolle betrifft Ausfuhrgenehmigungen. Verzollung wird durch Zollanmeldung dokumentiert. Warenwertdeklaration erfolgt über die Handelsrechnung. Merksatz: EUR.1 = Ursprungsnachweis = Zollvorteil beim Empfänger.

Frage 8: Ein Logistikunternehmen mit 300 Mitarbeitern plant die Versetzung eines Disponenten in eine andere Niederlassung. Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt. Was ist die Rechtsfolge?

Richtige Antwort: B — Die Versetzung ist unwirksam, da der Betriebsrat nach § 99 BetrVG hätte zustimmen müssen

Nach § 99 BetrVG ist in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen erforderlich. Ohne Zustimmung ist die Maßnahme unwirksam. A ist falsch: Nachträgliche Beteiligung reicht nicht. C ist falsch: Versetzungen sind ausdrücklich mitbestimmungspflichtig. D ist falsch: Das Mitbestimmungsrecht steht dem Betriebsrat zu, nicht dem Einzelnen. Merksatz: Ohne Betriebsrat keine Versetzung – § 99 BetrVG ist zwingend!

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