Veranstaltungsfachwirt
IHK-Weiterbildung für Profis in der Event- und Veranstaltungsbranche mit Führungsanspruch.
📋 Beschreibung
Was ist die Prüfung „Veranstaltungsfachwirt“?
Prüfungsinhalte und Themen
Die Prüfung gliedert sich in zwei große Handlungsbereiche. Der erste Handlungsbereich umfasst wirtschaftsbezogene Qualifikationen und beinhaltet die Teilbereiche Volks- und Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Recht und Steuern sowie Unternehmensführung. Hier werden grundlegende betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, rechtliche Rahmenbedingungen und unternehmerisches Denken geprüft.
Der zweite Handlungsbereich behandelt die handlungsfeldspezifischen Qualifikationen. Dazu gehören die Analyse von Märkten und Zielgruppen in der Veranstaltungswirtschaft, die Konzeption und Kalkulation von Veranstaltungen, die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungsprojekten, das Veranstaltungsmarketing sowie die Steuerung und Kontrolle aller Abläufe. Relevante rechtliche Grundlagen sind unter anderem die Versammlungsstättenverordnung, das Gewerberecht, das Urheberrecht (UrhG) sowie arbeitsrechtliche und sicherheitsrelevante Vorschriften wie die Arbeitsstättenverordnung und das Arbeitsschutzgesetz.
Ablauf und Rahmenbedingungen
Die Prüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen. Die wirtschaftsbezogenen Qualifikationen werden in vier schriftlichen Klausuren geprüft, die jeweils zwischen 60 und 90 Minuten dauern. Die handlungsfeldspezifischen Qualifikationen umfassen ebenfalls schriftliche Aufgaben in Form von Situationsaufgaben sowie eine mündliche Prüfung, die aus einer Präsentation und einem situationsbezogenen Fachgespräch besteht. Für die mündliche Prüfung bereitest du ein praxisorientiertes Thema vor, das du in etwa 10 Minuten präsentierst, gefolgt von einem Fachgespräch von rund 20 Minuten. Jeder Prüfungsteil muss mit mindestens ausreichend (50 Punkte) bestanden werden. Nicht bestandene Teile können zweimal wiederholt werden.
Tipps zur Vorbereitung
Beginne frühzeitig mit der Vorbereitung und erstelle dir einen strukturierten Lernplan, der alle Handlungsbereiche abdeckt. Arbeite intensiv mit den relevanten Gesetzen und Verordnungen, da in der Prüfung häufig konkretes Wissen zu rechtlichen Rahmenbedingungen abgefragt wird. Nutze praxisnahe Fallbeispiele, um die Verknüpfung von Theorie und Veranstaltungspraxis zu trainieren. Besonders hilfreich ist es, alte Prüfungsaufgaben durchzuarbeiten und regelmäßig dein Wissen mit Übungsfragen zu testen. Hier auf deinepruefung.de kannst du mit über 500 kostenlosen Übungsfragen gezielt trainieren und deinen Wissensstand in allen relevanten Themenbereichen überprüfen.
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Häufige Prüfungsfragen: Veranstaltungsfachwirt
Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.
Frage 1: Sie koordinieren 15 Freelancer für den Aufbau einer Messe. Ein Techniker erscheint wiederholt verspätet. Welche Maßnahme ist bei Freelancern rechtlich korrekt?
Richtige Antwort: C — Das Vertragsverhältnis prüfen und ggf. den Dienst- oder Werkvertrag ordentlich kündigen oder nicht verlängern
Freelancer sind keine Arbeitnehmer, sondern selbstständige Vertragspartner. a) falsch: Eine arbeitsrechtliche Abmahnung setzt ein Arbeitsverhältnis voraus. b) falsch: Wiederholte Verspätung allein stellt regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar – der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt zunächst mildere Mittel. d) falsch: Weisungen zu Überstunden begründen Scheinselbstständigkeit. Korrekt ist: Vertragsverhältnis prüfen, ordentlich kündigen oder bei Projektende nicht verlängern. Merksatz: Freelancer = Vertragspartner, nicht Arbeitnehmer – Vertragsrecht statt Arbeitsrecht.
Frage 2: Ihr Hallenevent hat 4.500 Besucher. Ein Aussteller lagert Gasflaschen für seinen Showact im Backstage-Bereich. Welche Vorschrift regelt den Umgang?
Richtige Antwort: D — Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für den Umgang mit gefährlichen Stoffen
Die Lagerung von Gasflaschen als ortsbewegliche Behälter mit Gefahrstoffen fällt unter die GefStoffV (konkretisiert durch TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern). Die BetrSichV regelt den sicheren Betrieb von Anlagen und Arbeitsmitteln, nicht primär die Stofflagerung. Das SprengG gilt für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, nicht für Druckgas. Die DGUV V1 ist die allgemeine Grundvorschrift, aber nicht stoffspezifisch. Merksatz: Gefährliche Stoffe lagern = GefStoffV/TRGS 510, gefährliche Anlagen betreiben = BetrSichV.
Frage 3: Ihr Messeprojektteam besteht aus Festangestellten und Freelancern. Ein Freelancer verursacht beim Standaufbau einen Schaden am Messestand eines Ausstellers. Wer haftet?
Richtige Antwort: C — Grundsätzlich der Freelancer, aber der Auftraggeber kann über § 831 BGB mithaften, wenn der Freelancer wie ein Weisungsgebundener eingesetzt wurde
§ 831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen): Ein Freelancer haftet primär selbst. Der Auftraggeber kann jedoch mithaften, wenn der Freelancer faktisch weisungsgebunden eingesetzt wurde und damit als Verrichtungsgehilfe gilt. Entscheidend ist der tatsächliche Grad der Weisungsgebundenheit, nicht die Vertragsbezeichnung. Der Auftraggeber kann sich nur entlasten, wenn er sorgfältige Auswahl und Überwachung nachweist. Merksatz: Wer weisungsgebunden einsetzen lässt, haftet mit – § 831 BGB fragt nach der Realität, nicht dem Vertragstitel.
Frage 4: Ein Eventagentur-Inhaber fragt sich, ob er ins Handelsregister eingetragen werden muss. Er erzielt 800.000 € Jahresumsatz. Welche Aussage trifft zu?
Richtige Antwort: C — Ab einem kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb ist die Eintragung Pflicht (§ 1 HGB)
§ 1 HGB: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Bei 800.000 € Umsatz liegt regelmäßig ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb vor → Pflicht zur HR-Eintragung als Istkaufmann. a) falsch: Eventagenturen sind gewerblich, nicht freiberuflich. b) falsch: Kaufmann kraft Rechtsform (§ 6 HGB) gilt nur für Kapitalgesellschaften. d) falsch: Das HGB kennt keine feste Umsatzgrenze – entscheidend ist Art und Umfang des Geschäftsbetriebs. Merksatz: Kaufmann = kaufmännischer Geschäftsbetrieb, nicht Umsatzhöhe.
Frage 5: Bei einem Stadtfest mit 5.000 Besuchern will ein Standbetreiber eigenständig ein Feuerwerk zünden. Welche rechtliche Einschätzung ist korrekt?
Richtige Antwort: B — Der Standbetreiber benötigt eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde nach § 24 der 1. SprengV
Nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV dürfen Feuerwerke der Kategorie F2 nur am 31.12. und 01.01. abgebrannt werden. Außerhalb dieses Zeitraums ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 der 1. SprengV bei der zuständigen Behörde erforderlich. a) falsch: F2 ist nur an Silvester/Neujahr genehmigungsfrei. c) falsch: Nicht generell verboten, aber genehmigungspflichtig. d) falsch: Mündliche Absprache ersetzt keine behördliche Genehmigung. Merksatz: Feuerwerk außerhalb Silvester = immer behördliche Ausnahmegenehmigung.
Frage 6: Ein Kongressveranstalter schließt mit einem Hotel einen Vertrag über 80 Zimmer. 3 Wochen vor dem Event storniert das Hotel 30 Zimmer. Welcher Anspruch besteht?
Richtige Antwort: B — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB
Das Hotel verletzt seine vertragliche Leistungspflicht durch einseitige Teilstornierung. Nach § 280 Abs. 1 BGB hat der Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (z. B. Mehrkosten für ein Ersatzhotel). a) falsch: Hotels haben kein generelles einseitiges Stornierungsrecht. c) falsch: Neben der Anzahlung sind auch Folgeschäden ersatzfähig. d) falsch: Eine Vertragsstrafe besteht nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung. Merksatz: Vertragsverletzung = Schadensersatz nach § 280 BGB.
Frage 7: Ein Händler betreibt einen mobilen Verkaufsstand ohne feste Niederlassung auf einem privat organisierten Markt, der nicht als Veranstaltung nach § 69 GewO festgesetzt ist. Welche Erlaubnis benötigt er nach GewO?
Richtige Antwort: B — Reisegewerbekarte nach § 55 GewO
§ 55 GewO: Wer ohne feste Niederlassung gewerbsmäßig Waren anbietet, betreibt ein Reisegewerbe und braucht eine Reisegewerbekarte. Wichtig: Bei festgesetzten Veranstaltungen nach § 69 GewO (z. B. Volksfeste, Weihnachtsmärkte) greift die Ausnahme des § 55b GewO – dort ist keine Reisegewerbekarte nötig. Die Gaststättenerlaubnis gilt für Speisen/Getränke, die HwO für Handwerksbetriebe. Merksatz: Kein fester Standort + Warenverkauf + keine festgesetzte Veranstaltung = Reisegewerbekarte nach § 55 GewO.
Frage 8: Sie leiten ein Kongressteam. Ein Mitarbeiter bittet um Elternzeit ab nächster Woche und will danach in Teilzeit zurückkehren. Was gilt laut BEEG?
Richtige Antwort: A — Elternzeit muss mindestens 7 Wochen vorher schriftlich angemeldet werden
Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich angemeldet werden (vor dem 3. Geburtstag des Kindes), bzw. 13 Wochen bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag. Eine Anmeldung ab nächster Woche ist daher unzulässig. Ablehnung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich; es gibt keine Mindestbetriebszugehörigkeit. Der Teilzeitanspruch gilt in Betrieben ab 15 Mitarbeitern, nicht 50. Merksatz: Elternzeit = Anmeldefrist 7 Wochen, kein Genehmigungsvorbehalt.
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