Steuerfachwirt
Weiterbildungsprüfung für Fachkräfte im Steuerwesen – der Karriereschritt Richtung Steuerberater.
📋 Beschreibung
Was ist die Prüfung „Steuerfachwirt“?
Prüfungsinhalte und Themen
Die Prüfung deckt ein breites Spektrum des Steuerrechts und angrenzender Fachgebiete ab. Zu den zentralen Prüfungsgebieten gehören: Steuerrecht I (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Bewertungsrecht), Steuerrecht II (Umsatzsteuer und Abgabenordnung bzw. Finanzgerichtsordnung) sowie Rechnungswesen (Buchführung und Bilanzwesen nach Handels- und Steuerrecht). Darüber hinaus werden Kenntnisse im Bereich der allgemeinen Rechtskunde geprüft, wozu insbesondere Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zählen.
Die Schwerpunkte liegen klar auf dem Ertragsteuerrecht und dem Rechnungswesen, da diese Bereiche den Kern der täglichen Kanzleiarbeit ausmachen. Du solltest die relevanten Steuergesetze – insbesondere EStG, KStG, GewStG, UStG und AO – sicher beherrschen und in der Lage sein, praxisnahe Sachverhalte steuerlich korrekt zu beurteilen. Auch aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechung können prüfungsrelevant sein.
Ablauf und Rahmenbedingungen
Die Steuerfachwirt-Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil umfasst in der Regel drei Klausuren, die an verschiedenen Tagen geschrieben werden und jeweils zwischen vier und sechs Stunden dauern. Die Klausuren behandeln die oben genannten Prüfungsgebiete. Wenn du den schriftlichen Teil bestanden hast, wirst du zur mündlichen Prüfung eingeladen, die einen Kurzvortrag und ein Prüfungsgespräch umfasst. Zum Bestehen musst du insgesamt einen Notendurchschnitt von mindestens 4,15 (ausreichend) erreichen, wobei keine einzelne Klausur mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter bewertet sein darf. Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden in einem festgelegten Verhältnis gewichtet.
Tipps zur Vorbereitung
Beginne frühzeitig mit der Vorbereitung und erstelle dir einen realistischen Lernplan, der alle Prüfungsgebiete abdeckt. Arbeite konsequent mit aktuellen Gesetzestexten und übe regelmäßig an Klausuren unter Prüfungsbedingungen, um dein Zeitmanagement zu verbessern. Besonders effektiv ist es, die Schwerpunktthemen Ertragsteuerrecht und Rechnungswesen intensiv zu trainieren und parallel die übrigen Gebiete systematisch zu wiederholen. Nutze Lerngruppen, um komplexe Sachverhalte zu diskutieren, und scheue dich nicht, schwierige Themen mehrfach durchzuarbeiten. Hier auf deinepruefung.de kannst du mit ueber 500 kostenlosen Uebungsfragen gezielt trainieren und deinen Wissensstand in allen relevanten Themenbereichen ueberpruefen.
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Häufige Prüfungsfragen: Steuerfachwirt
Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.
Frage 1: GmbH hat ein Patent erworben (AK 200.000 €, ND 10 Jahre). Nach 4 Jahren sinkt der beizulegende Zeitwert voraussichtlich dauerhaft auf 80.000 €. Wie ist handelsrechtlich vorzugehen?
Richtige Antwort: A — Außerplanmäßige Abschreibung auf 80.000 € nach § 253 Abs. 3 S. 5 HGB
§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB: Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind bei allen VG des AV außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen (Pflicht). BW nach 4 Jahren planmäßig: 120 T€, beizulegender Zeitwert 80 T€ → außerplanmäßige Abschreibung von 40 T€. b) falsch: Auch immaterielle VG unterliegen der Abschreibungspflicht. c) falsch: Bei dauernder Wertminderung besteht eine Pflicht, kein Wahlrecht (Wahlrecht nur bei Finanzanlagen bei vorübergehender Wertminderung, § 253 Abs. 3 S. 6 HGB). d) falsch: Abschreibung muss auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert erfolgen. Merksatz: Dauerhaft im Wert gemindert = Pflicht zur außerplanmäßigen AfA für alle AV-Vermögensgegenstände!
Frage 2: Ein Mandant entdeckt nach Bestandskraft einen Spendenbeleg über 5.000 €, den der Vorberater vergessen hatte. Welche Änderungsnorm kommt in Betracht?
Richtige Antwort: A — § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO – neue Tatsache zugunsten des Steuerpflichtigen
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO: Steuerbescheide können bei neuen Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, sofern ihn kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft. Wichtig: Das Verschulden des Steuerberaters wird dem Stpfl. grundsätzlich zugerechnet (BFH). Jedoch stellt einfaches Vergessen eines einzelnen Belegs nicht zwingend grobes Verschulden dar – entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. b) falsch: Vorbehalt der Nachprüfung wurde bereits aufgehoben. c) falsch: schlichte Änderung nur vor Bestandskraft. d) falsch: § 173 AO durchbricht gerade die Bestandskraft. Merke: § 173 I Nr. 2 AO = neue Tatsache zugunsten, aber nur ohne grobes Verschulden!
Frage 3: GmbH will zum 31.12. eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung bilden, die im Februar nachgeholt wird. Ist dies zulässig?
Richtige Antwort: B — Handelsrechtlich nach § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB Pflicht, steuerrechtlich nicht zulässig
§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB: Rückstellung für unterlassene Instandhaltung ist Pflicht, wenn Nachholung im Folgejahr innerhalb von 3 Monaten erfolgt (Feb. = OK). Steuerlich: Aufwandsrückstellungen für unterlassene Instandhaltung sind mangels Außenverpflichtung nicht zu passivieren (R 5.7 Abs. 11 EStR) – rein innerbetrieblicher Aufwand begründet keine steuerliche Rückstellung. a) falsch: Steuerlich verboten. c) falsch: HB-Pflicht besteht fort. d) falsch: § 5 Abs. 4a EStG betrifft Drohverlustrückstellungen, nicht Aufwandsrückstellungen. Merksatz: Instandhaltung in Q1 nachholen = HB-Pflicht, StB-Verbot!
Frage 4: Ein Mandant vergleicht zwei Investitionen. A hat einen Kapitalwert von 12.000 €, B von 8.000 €. Welche Aussage ist korrekt?
Richtige Antwort: A — Investition A ist vorteilhafter, da höherer Kapitalwert größeren Vermögenszuwachs zeigt
Kapitalwertmethode: Ein positiver Kapitalwert zeigt, dass die Investition die geforderte Mindestrendite (Kalkulationszinssatz) übersteigt. Bei Vergleich zweier Alternativen ist die mit dem höheren Kapitalwert vorzuziehen, da sie den größeren Vermögenszuwachs generiert. b) falsch: der Kapitalwert misst kein Risiko. c) falsch: der Kapitalwert ist ein anerkanntes Entscheidungskriterium der Investitionsrechnung. d) falsch: der Kapitalwert reicht als Entscheidungskriterium aus. Merke: Höherer Kapitalwert = mehr Vermögenszuwachs = vorteilhafter!
Frage 5: Ein Fotograf erzielt 2025 einen Verlust von 15.000 € aus freiberuflicher Tätigkeit. Wie kann der Verlust steuerlich genutzt werden?
Richtige Antwort: B — Verlustrücktrag in das Vorjahr bis 1 Mio. € gem. § 10d Abs. 1 EStG ist möglich
§ 10d Abs. 1 EStG: Verluste können bis 1 Mio. € (Einzelveranlagung) ins Vorjahr zurückgetragen werden. Freiberufliche Verluste (§ 18 EStG) sind voll abzugsfähig und im Rahmen des vertikalen Verlustausgleichs mit anderen Einkunftsarten verrechenbar (§ 2 Abs. 3 EStG). a) falsch: vertikaler Verlustausgleich ist bei allen Einkunftsarten möglich. c) falsch: Verluste verfallen nicht, sondern werden vor- oder zurückgetragen. d) falsch: Verlustvortrag gilt für alle sieben Einkunftsarten. Merke: Rücktrag vor Vortrag – § 10d regelt beides!
Frage 6: Ein Händler aus Köln liefert Waren an ein Unternehmen in Paris mit gültiger USt-IdNr. Was gilt für die Umsatzsteuer?
Richtige Antwort: B — Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG
§ 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG: Die Lieferung an einen Unternehmer mit gültiger USt-IdNr. in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt im Bestimmungsland beim Erwerber (innergemeinschaftlicher Erwerb). a) falsch: die Steuerbefreiung greift. c) falsch: der deutsche Lieferer schuldet keine französische TVA. d) falsch: § 25a UStG gilt nur für Gebrauchtwaren bestimmter Wiederverkäufer. Merke: ig. Lieferung = steuerfrei beim Lieferer, Erwerber versteuert im Bestimmungsland!
Frage 7: Einzelunternehmer mit Gewerbeertrag 100.000 €, Hebesatz 400 %. Wie hoch ist die ESt-Ermäßigung nach § 35 EStG maximal?
Richtige Antwort: B — 14.000 € – das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags
§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG: Die ESt-Ermäßigung beträgt das 4-fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags (Faktor 4,0). Messbetrag = 100.000 × 3,5 % = 3.500 €. Ermäßigung = 4 × 3.500 = 14.000 €. Begrenzung: maximal die tatsächlich gezahlte GewSt (hier: 3.500 × 400 % = 14.000 €). a) falsch: nur 1-fach wäre viel zu wenig. c) falsch: Faktor 3,8 war der alte Wert vor 2020. d) falsch: 5-fach existiert nicht. Merke: § 35 EStG = Faktor 4 auf den Messbetrag – kompensiert Hebesätze bis 400 % vollständig!
Frage 8: Eine GmbH rechnet mit einer Schadensersatzzahlung von 50.000 € aus einem laufenden Prozess. Muss eine Rückstellung gebildet werden?
Richtige Antwort: A — Ja, Verbindlichkeitsrückstellung gem. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB ist Pflicht
§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB: Für ungewisse Verbindlichkeiten sind Rückstellungen zu bilden (Passivierungspflicht). Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (> 50 %). b) falsch: Rückstellungen sind gerade für ungewisse Verpflichtungen vorgesehen. c) falsch: auch steuerlich Passivierungspflicht gem. § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 HGB (Maßgeblichkeit). d) falsch: 75 % ist keine gesetzliche Schwelle, > 50 % genügt. Merke: Rückstellung = ungewiss, aber überwiegend wahrscheinlich!
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