IHK-WeiterbildungenVersicherungen & Finanzen

Fachwirt Versicherungen und Finanzen

IHK-Weiterbildungsprüfung für Fach- und Führungskräfte in der Versicherungs- und Finanzbranche.

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📋 Beschreibung

Was ist die Prüfung „Fachwirt Versicherungen und Finanzen“?

Prüfungsinhalte und Themen

Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Im schriftlichen Teil werden mehrere Handlungsbereiche geprüft: Steuerung und Führung im Unternehmen, Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten, Personalführung und -entwicklung sowie Risikomanagement. Du musst dich intensiv mit Versicherungsprodukten der Personen-, Sach- und Vermögensversicherung auseinandersetzen und deren rechtliche Grundlagen kennen. Dazu gehören unter anderem das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).

Darüber hinaus spielen betriebswirtschaftliche Themen wie Rechnungswesen, Controlling und Unternehmenssteuerung eine wichtige Rolle. Du solltest auch arbeitsrechtliche Grundlagen sowie Aspekte der Mitarbeiterführung und Personalentwicklung beherrschen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der praxisnahen Anwendung: Du musst in der Lage sein, komplexe Kundensituationen zu analysieren und bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln.

Ablauf und Rahmenbedingungen

Die schriftliche Prüfung besteht aus mehreren Klausuren, die an unterschiedlichen Tagen geschrieben werden und jeweils zwischen 120 und 240 Minuten dauern. Die Aufgaben sind als praxisorientierte Situationsaufgaben gestaltet, bei denen du dein Wissen auf realistische Fallbeispiele anwenden musst. Nach erfolgreichem Bestehen der schriftlichen Prüfung folgt eine mündliche Prüfung, die ein situationsbezogenes Fachgespräch umfasst. Hier präsentierst du eine Lösung zu einer praxisbezogenen Aufgabenstellung und verteidigst diese im Gespräch mit dem Prüfungsausschuss. Zum Bestehen musst du in allen Prüfungsteilen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielen.

Tipps zur Vorbereitung

Beginne frühzeitig mit der Vorbereitung und erstelle dir einen strukturierten Lernplan, der alle Handlungsbereiche abdeckt. Arbeite konsequent mit den relevanten Gesetzestexten, insbesondere VVG und VAG, damit du dich in der Prüfung sicher darin zurechtfindest. Nutze Fallstudien und Übungsaufgaben, um das praxisorientierte Denken zu trainieren – denn genau darauf kommt es in der Prüfung an. Bilde Lerngruppen mit anderen Prüfungskandidaten, um komplexe Themen gemeinsam zu erarbeiten und verschiedene Perspektiven kennenzulernen. Übe auch das freie Präsentieren und Argumentieren, da dies in der mündlichen Prüfung entscheidend ist. Hier auf deinepruefung.de kannst du mit ueber 500 kostenlosen Uebungsfragen gezielt trainieren und deinen Wissensstand in allen relevanten Themenbereichen ueberpruefen.

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Häufige Prüfungsfragen: Fachwirt Versicherungen und Finanzen

Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.

Frage 1: Sie planen eine Vertriebsaktion für Bestandskunden mit auslaufender Kfz-Versicherung. Die Kunden sollen per SMS kontaktiert werden. Welche Voraussetzung ist zwingend?

Richtige Antwort: C — Der Kunde muss grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung in SMS-Werbung erteilt haben (Opt-in gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG), sofern nicht die engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist Werbung per SMS (als elektronische Post) ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich unzulässige Belästigung. Das Bestandskundenprivileg des § 7 Abs. 3 UWG kann zwar auch für SMS gelten, setzt aber enge Voraussetzungen voraus (Adresse im Zusammenhang mit einem Kauf erhalten, Werbung für ähnliche Produkte, Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit bei Erhebung und bei jeder Nutzung). Da diese Voraussetzungen in der Praxis oft nicht vollständig erfüllt sind, ist eine ausdrückliche Einwilligung der sicherste und empfohlene Weg. Merksatz: SMS-Werbung = Opt-in als Regelfall, Bestandskundenprivileg nur unter engen Voraussetzungen.

Frage 2: Ihr Versicherer entwickelt eine neue Wohngebäudeversicherung. Der Produktmanager schlägt vor, die Gefahrerhöhungsklausel vertraglich zugunsten des Versicherungsnehmers auszuschließen. Welche Konsequenz droht?

Richtige Antwort: A — Der Versicherer verliert seine Rechte auf Kündigung, Beitragsanpassung und Leistungsfreiheit bei Gefahrerhöhung

§§ 23–27 VVG regeln die Gefahrerhöhung und sind nach § 32 VVG halbzwingend – Abweichungen zugunsten des Versicherungsnehmers sind zulässig. Schließt der Versicherer diese Rechte vertraglich aus, verliert er die Möglichkeit, bei Gefahrerhöhung zu kündigen, den Beitrag anzupassen oder leistungsfrei zu werden. b) ist falsch – die Vorschriften sind halbzwingend, nicht zwingend, d. h. der VN-günstige Verzicht ist wirksam. c) und d) sind übertrieben. Merksatz: Halbzwingend heißt: zugunsten des VN darf verzichtet werden – dann trägt der Versicherer das volle Änderungsrisiko.

Frage 3: Ein Kunde (61) möchte seine bestehende private Rentenversicherung (Schicht 3, Vertrag von 2008) kündigen und auszahlen lassen. Wie wird der Ertrag besteuert?

Richtige Antwort: C — Hälftige Versteuerung des Ertrags, da Vertrag älter als 12 Jahre und Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr

Bei Verträgen vor 2012 gilt das 60. Lebensjahr (nicht 62.) für das Halbeinkünfteverfahren. Voraussetzungen: Vertragslaufzeit >12 Jahre UND Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr (Altverträge vor 2012). Der Kunde (61) erfüllt beide Bedingungen: Vertrag von 2008 läuft >12 Jahre und er ist über 60. Antwort b nennt fälschlich 62 Jahre – das gilt erst für Verträge ab 2012. Abgeltungssteuer (d) greift bei Kapitalerträgen, nicht bei Versicherungserträgen mit Halbeinkünfteverfahren. Merksatz: Vor 2012 = 60 Jahre, ab 2012 = 62 Jahre für Ertragsanteil-Halbierung.

Frage 4: Ein Sturm beschädigt das Dach eines versicherten Hauses. Der Sachbearbeiter stellt fest, dass der Kunde die vertraglich vorgeschriebene Dachsanierung seit Jahren aufgeschoben hat. Welche Rechtsfolge kommt in Betracht?

Richtige Antwort: D — Leistungskürzung oder Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nach § 28 VVG

Die unterlassene Dachsanierung ist eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Sicherheitsobliegenheit (§ 28 VVG). Der Versicherer kann je nach Verschuldensgrad (einfache/grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) die Leistung kürzen oder vollständig verweigern. § 81 VVG betrifft die Herbeiführung des Versicherungsfalls selbst, nicht die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten. Der Sturm bleibt Schadenursache, aber die Obliegenheitsverletzung beeinflusst den Leistungsanspruch. Merksatz: Obliegenheit verletzt? § 28 VVG prüfen – Verschulden bestimmt Kürzungsquote.

Frage 5: Ihr Controlling berechnet die Combined Ratio nach Rückversicherung. Die Netto-Schadenquote beträgt 68 %, die Netto-Kostenquote 27 %. Welche Aussage ist korrekt?

Richtige Antwort: A — Die Netto-CR von 95 % zeigt einen versicherungstechnischen Gewinn an

Die Combined Ratio (Schaden- + Kostenquote) zeigt das versicherungstechnische Ergebnis. Bei 68 % + 27 % = 95 % liegt ein vt. Gewinn vor, da unter 100 %. B ist falsch: Netto-CR kann niedriger sein, wenn Rückversicherung hohe Schäden abfedert. C ist falsch: Die CR bildet nur das vt. Ergebnis ab – Kapitalanlageergebnis, außerordentliche Aufwendungen und Steuern bleiben unberücksichtigt, daher ist ein Gesamtjahresüberschuss nicht garantiert. D ist falsch: Netto-CR ist zentrale Steuerungsgröße. Merksatz: CR unter 100 = vt. Gewinn, über 100 = vt. Verlust.

Frage 6: Ein Kunde (58, angestellt, 110.000 € brutto) möchte wissen, wie seine gesetzliche Rente besteuert wird, wenn er 2030 in Rente geht. Welche Aussage ist korrekt?

Richtige Antwort: C — Der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2030 wird festgeschrieben und gilt für die gesamte Rentenbezugsdauer.

Nach § 22 Nr. 1a EStG wird der Besteuerungsanteil im Jahr des Rentenbeginns festgelegt und gilt dann dauerhaft als fester Eurobetrag. Seit dem Wachstumschancengesetz 2024 steigt der Besteuerungsanteil ab 2023 nur noch um 0,5 % p.a. (statt 1 %). Für Rentenbeginn 2030 beträgt er 86 % (nicht 90 % wie nach alter Rechtslage). Antwort b nennt daher einen falschen Wert. Der Anteil steigt nicht nach Rentenbeginn weiter (d falsch). Volle Besteuerung gilt erst ab 2058 (a falsch). Merksatz: Rentenbeginn fixiert den Besteuerungsanteil – er bleibt lebenslang gleich.

Frage 7: Ein Schadenregulierer entdeckt bei einem Brandschaden Indizien für Versicherungsbetrug. Der VN hat kurz vor dem Brand die Versicherungssumme verdoppelt. Was ist der korrekte nächste Schritt?

Richtige Antwort: B — Den Vorgang an die interne Betrugsermittlung oder SIU (Special Investigation Unit) übergeben

Bei Betrugsverdacht wird der Fall an die SIU/interne Ermittlung übergeben. Sofortige Ablehnung (a) ohne gesicherte Beweise ist rechtlich angreifbar und warnt den Verdächtigen. Zwar ist Betrug (§ 263 StGB) ein Offizialdelikt, jedoch ist die direkte Polizeieinschaltung (c) nicht der korrekte erste Schritt – zunächst muss intern ermittelt und Beweismaterial gesichert werden. Regulierung trotz Verdacht (d) wäre pflichtwidrig gegenüber der Versichertengemeinschaft. Merksatz: Verdacht ≠ Beweis – erst intern ermitteln, Beweise sichern, dann entscheiden.

Frage 8: Ihr Controlling analysiert die Kostenstruktur. Die Betriebskostenquote liegt bei 28 %, der Branchenschnitt bei 24 %. Der Vorstand fragt nach der Ursache. Welche Kennzahl liefert den besten Ansatzpunkt?

Richtige Antwort: B — Die Abschlusskostenquote, da sie den größten Einzelposten der Betriebskosten isoliert

Die Betriebskostenquote setzt sich aus Abschluss- und Verwaltungskosten zusammen. Um die Ursache einer überhöhten Betriebskostenquote zu finden, muss man die Einzelkomponenten analysieren. Die Abschlusskostenquote ist typischerweise der größte Posten und zeigt, ob Provisionen oder Vertriebskosten das Problem sind. Die Combined Ratio fasst zwar Schaden- und Kostenquote zusammen, liefert aber keinen Ansatzpunkt für die Ursache der hohen Kosten. Merksatz: Wer die Kosten senken will, muss wissen, wo sie entstehen – zerlege die Quote!

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