Buchhalter Grundlagen
Prüfungsvorbereitung Buchhalter Grundlagen – Finanzbuchhaltung, Kontierung, Abschlüsse & mehr.
📋 Beschreibung
Was ist die Prüfung „Buchhalter Grundlagen“?
Prüfungsinhalte und Themen
Im Mittelpunkt der Prüfung stehen die Grundlagen der doppelten Buchführung. Du musst verstehen, wie Geschäftsvorfälle auf Bestands- und Erfolgskonten gebucht werden, wie Buchungssätze korrekt gebildet werden und wie das System von Soll und Haben funktioniert. Weitere zentrale Themen sind die Eröffnungs- und Abschlussbuchungen, die Kontenrahmen (insbesondere SKR 03 und SKR 04), die Verbuchung von Umsatzsteuer und Vorsteuer sowie die Grundzüge der Gewinn- und Verlustrechnung. Auch die Bilanzgliederung nach § 266 HGB gehört zum Prüfungsstoff.
Darüber hinaus werden Themen wie die Buchung von Personalaufwendungen, Abschreibungen auf Anlagegüter, Rechnungsabgrenzungsposten und die Behandlung von Forderungen und Verbindlichkeiten geprüft. Relevante gesetzliche Grundlagen sind neben dem HGB (insbesondere §§ 238–256a) auch das Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie Teile des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit sie für die laufende Buchführung von Bedeutung sind. Ein solides Verständnis dieser Rechtsgrundlagen ist entscheidend, um die Prüfungsfragen sicher beantworten zu können.
Ablauf und Rahmenbedingungen
Die Prüfung wird in der Regel schriftlich durchgeführt und dauert je nach Anbieter zwischen 90 und 180 Minuten. Sie besteht typischerweise aus einer Mischung von Multiple-Choice-Fragen, Buchungsaufgaben und offenen Fragestellungen, in denen du Sachverhalte buchhalterisch erfassen und erläutern musst. Hilfsmittel wie ein Taschenrechner und Kontenrahmen sind üblicherweise zugelassen. Zum Bestehen benötigst du in der Regel mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punktzahl, wobei die genaue Bestehensgrenze vom jeweiligen Prüfungsanbieter abhängt.
Tipps zur Vorbereitung
Übe regelmäßig das Bilden von Buchungssätzen – das ist die absolute Kernkompetenz, die du in der Prüfung brauchst. Arbeite systematisch die einzelnen Themengebiete durch und löse so viele Übungsaufgaben wie möglich, denn Routine ist in der Buchhaltung der Schlüssel zum Erfolg. Achte besonders darauf, die Logik hinter den Buchungen zu verstehen, anstatt Buchungssätze auswendig zu lernen. Erstelle dir Übersichten zu den wichtigsten Konten und ihren Zuordnungen im Kontenrahmen und wiederhole die Grundlagen der Umsatzsteuer, da diese in fast jeder Prüfung eine wichtige Rolle spielen. Hier auf deinepruefung.de kannst du mit über 500 kostenlosen Übungsfragen gezielt trainieren und deinen Wissensstand in allen relevanten Themenbereichen überprüfen.
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Häufige Prüfungsfragen: Buchhalter Grundlagen
Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.
Frage 1: Ein Caterer weist auf Rechnungen 7 % USt aus, obwohl 19 % gelten. Welche Konsequenz droht?
Richtige Antwort: A — Er schuldet die korrekte USt von 19 %
Bei zu niedrigem USt-Ausweis schuldet der Unternehmer nach §§ 1, 12 UStG die gesetzlich korrekte USt (19 %) – unabhängig vom Rechnungsausweis. Der Leistungsempfänger kann aber nur die ausgewiesene Vorsteuer (7 %) abziehen (§ 15 Abs. 1 UStG). b) Die Steuerschuld richtet sich nach dem Gesetz, nicht nach der Rechnung. c) Eine zusätzliche Haftung über die korrekte Steuer hinaus gibt es nicht. d) ist absurd. Hinweis: § 14c Abs. 1 UStG greift nur bei zu HOHEM Ausweis. Merksatz: 'Falsch ausgewiesen? Das Finanzamt nimmt sich, was ihm zusteht – den vollen Satz.'
Frage 2: Ein Bauunternehmen hat am 31.12. noch keine Rechnung für Dezember-Strom (geschätzt 1.800 €) erhalten. Was ist zu bilden?
Richtige Antwort: C — Eine sonstige Verbindlichkeit
Der Strom wurde verbraucht, die Rechnung fehlt aber noch – die Leistung ist dem Grunde nach sicher erbracht, daher ist eine sonstige Verbindlichkeit zu passivieren (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB, Periodisierungsprinzip). a) Rückstellungen (§ 249 HGB) gelten für Verbindlichkeiten, die dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sind – hier ist der Grund aber sicher (Strom wurde geliefert). b/d) RAP (§ 250 HGB) betreffen zeitliche Abgrenzung von bereits erfolgten Zahlungen. Merksatz: 'Leistung erhalten, Rechnung fehlt = sonstige Verbindlichkeit, nicht Rückstellung.'
Frage 3: Ein Einzelkaufmann möchte seinen Jahresabschluss erst 18 Monate nach Geschäftsjahresende aufstellen. Ist das nach § 243 Abs. 3 HGB zulässig?
Richtige Antwort: D — Nein, der Abschluss muss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufgestellt werden, und 18 Monate überschreiten diesen Rahmen deutlich
§ 243 Abs. 3 HGB verlangt Aufstellung 'innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit'. Für Einzelkaufleute gilt keine starre Monatsfrist wie für Kapitalgesellschaften (§ 264 HGB: 3 bzw. 6 Monate), aber als Obergrenze werden in Literatur und Rechtsprechung 9–12 Monate angesehen. 18 Monate sind eindeutig nicht mehr ordnungsmäßig. a) ist falsch, da § 243 Abs. 3 HGB sehr wohl eine zeitliche Grenze setzt. Merksatz: 'Ordnungsmäßiger Geschäftsgang = angemessen zeitnah, nicht irgendwann.'
Frage 4: Ein Unternehmer nutzt eigene Geschäftsräume (Eigentum, kein Mietaufwand in der Finanzbuchhaltung). In der Kostenrechnung setzt er eine kalkulatorische Miete von 2.000 €/Monat an. Um welche Kostenart handelt es sich?
Richtige Antwort: B — Zusatzkosten
Zusatzkosten sind kalkulatorische Kosten ohne jedes Gegenstück in der Finanzbuchhaltung. Da der Eigentümer keine Miete zahlt, existiert kein Aufwand – die gesamte kalkulatorische Miete ist Zusatzkosten. a) Anderskosten hätten ein Aufwandspendant in anderer Höhe (z.B. kalkulatorische vs. bilanzielle Abschreibung). c) Grundkosten = Aufwand und Kosten stimmen überein. d) Sondereinzelkosten sind auftragsbezogene Einzelkosten. Merksatz: 'Zusatzkosten: kein Aufwand da – nur die KLR sieht sie, wunderbar.'
Frage 5: Ein Betrieb kauft am 1.7. einen Bürostuhl für 900 € netto und wählt die Poolabschreibung. Wie hoch ist die AfA im ersten Jahr?
Richtige Antwort: B — 300 € (voller Jahresbetrag)
Bei der Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG, i. d. F. des Wachstumschancengesetzes 2024) werden WG von 250,01–5.000 € netto in einem Sammelposten über 3 Jahre linear abgeschrieben. Eine zeitanteilige Kürzung im Anschaffungsjahr entfällt – es wird stets der volle Jahresbetrag angesetzt (900 € ÷ 3 = 300 €). (c) geht nicht, da die GWG-Grenze bei 800 € netto liegt und der Stuhl darüber liegt. (a)/(d) wenden fälschlich eine Zeitanteiligkeit an. Merksatz: Pool = 3 Jahre voll, egal wann gekauft.
Frage 6: Ein Malermeister bucht den Kauf von Farbe auf Ziel. Welche Kontenarten sind betroffen?
Richtige Antwort: B — Ein Aufwandskonto und ein passives Bestandskonto
Wareneinkauf wird als Aufwand erfasst (Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), die Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung ist ein passives Bestandskonto. a) wäre z.B. Barkauf einer Maschine (Aktivtausch). c) ist unmöglich, da Wareneinkauf kein passives Bestandskonto anspricht. d) verwechselt die Zuordnung – Aufwandskonten SIND Erfolgskonten, kein Bestandskonto betroffen auf der Aktivseite. Merksatz: 'Ware rein = Aufwand, Ziel = Schuld – Erfolg trifft Bestand.'
Frage 7: Ein Onlineshop-Betreiber bewahrt Eingangsrechnungen 6 Jahre auf und vernichtet sie dann. Ist das korrekt?
Richtige Antwort: C — Nein, Rechnungen müssen 8 Jahre aufbewahrt werden
§ 147 Abs. 3 AO i.d.F. des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV, in Kraft seit 01.01.2025): Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege und Rechnungen wurde von 10 auf 8 Jahre verkürzt. Die 6-Jahres-Frist gilt weiterhin für Handels- und Geschäftsbriefe (§ 147 Abs. 3 Satz 2 AO). Jahresabschlüsse und Bücher bleiben bei 10 Jahren. d) existiert gesetzlich nicht. Merksatz: 'Bücher und Bilanzen – zehn Jahre tanzen. Belege und Rechnungen – acht Jahre in Schwung.'
Frage 8: Ein Kleinbetrieb kauft eine Maschine für 40.000 € netto. Welche Sonderabschreibung erlaubt § 7g Abs. 5 EStG zusätzlich zur normalen AfA?
Richtige Antwort: B — Bis zu 40 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren
§ 7g Abs. 5 EStG erlaubt begünstigten Betrieben eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der AK im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren – zusätzlich zur normalen AfA (Anhebung von 20 % auf 40 % durch das Wachstumschancengesetz 2024). 50 % (C) betrifft den Investitionsabzugsbetrag (Abs. 1), nicht die Sonder-AfA. D nennt den alten Satz von 20 % und einen falschen Zeitraum. Merksatz: '§ 7g: 40 % Sonder-AfA in 5 Jahren + 50 % IAB vorab.'
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