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Geprüfter Betriebswirt (IHK)

Höchste IHK-Weiterbildung: Strategische Unternehmensführung auf Master-Niveau für Führungskräfte.

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📋 Beschreibung

Was ist die Prüfung „Geprüfter Betriebswirt (IHK)“?

Prüfungsinhalte und Themen

Die Prüfung gliedert sich in drei große Handlungsbereiche. Im ersten Bereich „Unternehmensspezifische Strategiefelder“ beschäftigst du dich mit strategischen Analysemethoden, der Entwicklung von Geschäftsmodellen, nachhaltigem Management sowie internationaler Unternehmenstätigkeit. Der zweite Bereich „Unternehmensführung und -organisation“ umfasst Themen wie Unternehmensrechnung, Finanzmanagement, Controlling, Recht im Unternehmen, Change Management, Personalmanagement und Organisationsentwicklung. Du musst hier ein breites betriebswirtschaftliches Verständnis auf strategischer Ebene nachweisen.

Im dritten Handlungsbereich erstellst du eine projektbezogene Transferarbeit, in der du ein reales betriebswirtschaftliches Problem aus der Praxis analysierst und eine fundierte Lösungsstrategie entwickelst. Diese Projektarbeit ist ein zentrales Element der Prüfung und verlangt von dir, die theoretischen Kenntnisse eigenständig auf eine unternehmerische Problemstellung anzuwenden. Relevante rechtliche Rahmenbedingungen wie das HGB, das BGB sowie steuer- und arbeitsrechtliche Vorschriften spielen dabei eine wichtige Rolle.

Ablauf und Rahmenbedingungen

Die Prüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen. Die ersten beiden Handlungsbereiche werden in schriftlichen Klausuren geprüft, die jeweils als situationsbezogene Aufgabenstellungen konzipiert sind. Im dritten Teil erstellst du eine schriftliche Projektarbeit mit einem Umfang von in der Regel 30 Seiten und hältst anschließend eine Präsentation mit Fachgespräch vor dem Prüfungsausschuss. Die Bearbeitungszeit für die Projektarbeit beträgt 30 Kalendertage. Die Präsentation sollte circa 15 Minuten dauern, das Fachgespräch etwa 30 Minuten. Zum Bestehen musst du in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erzielen. Nicht bestandene Prüfungsteile kannst du zweimal wiederholen.

Tipps zur Vorbereitung

Beginne frühzeitig mit deiner Vorbereitung und erstelle dir einen strukturierten Lernplan, der alle drei Handlungsbereiche abdeckt. Arbeite intensiv mit praxisnahen Fallstudien, da die Prüfungsaufgaben stark situationsbezogen sind. Vertiefe insbesondere die Themen Finanzmanagement, Controlling und strategische Unternehmensführung, da diese erfahrungsgemäß besonders anspruchsvoll sind. Nutze für die Projektarbeit ein reales Thema aus deinem beruflichen Umfeld – das erleichtert dir die Bearbeitung erheblich. Bilde Lerngruppen mit anderen Prüfungskandidaten und übe das Präsentieren vor Publikum, um dich auf das Fachgespräch vorzubereiten. Hier auf deinepruefung.de kannst du mit ueber 500 kostenlosen Uebungsfragen gezielt trainieren und deinen Wissensstand in allen relevanten Themenbereichen ueberpruefen.

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Häufige Prüfungsfragen: Geprüfter Betriebswirt (IHK)

Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.

Frage 1: Ein Einzelhändler wird zahlungsunfähig. Welchen Insolvenzgrund muss er laut InsO zwingend beim Amtsgericht anzeigen?

Richtige Antwort: C — Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist ein zwingender Insolvenzgrund mit Antragspflicht. Drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt nur zum Eigenantrag. Hinweis: Die Antragspflicht ergibt sich aus § 15a InsO und gilt unmittelbar nur für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, AG, OHG, KG). Ein Einzelkaufmann hat keine Insolvenzantragspflicht, wohl aber ein Antragsrecht. Merksatz: Zahlungsunfähig = zwingender Eröffnungsgrund nach § 17 InsO.

Frage 2: Ein Konzern meldet Insolvenz an. Der Geschäftsführer fragt nach den Eröffnungsgründen. Welcher Insolvenzgrund gilt nach § 19 InsO ausschließlich für juristische Personen?

Richtige Antwort: C — Überschuldung

Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Dieser Eröffnungsgrund gilt nur für juristische Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG). Antwortoption d ('Illiquidität') ist kein eigenständiger Insolvenzgrund der InsO, sondern ein Synonym für Zahlungsunfähigkeit. Merksatz: Überschuldung = nur für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften.

Frage 3: Ein Handwerksbetrieb bilanziert eine Pensionsrückstellung. Welcher Zinssatz ist nach § 253 Abs. 2 HGB für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen maßgeblich?

Richtige Antwort: A — Der von der Bundesbank veröffentlichte durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen 10 Geschäftsjahre

Nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 10 Geschäftsjahre abgezinst werden (Wahlrecht statt des 7-Jahres-Durchschnitts für sonstige Rückstellungen). Dieser Zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich veröffentlicht. Merksatz: Pensionsrückstellungen = 10-Jahres-Durchschnittszins (Wahlrecht), sonstige langfristige Rückstellungen = 7-Jahres-Durchschnittszins.

Frage 4: Ein Produktionsunternehmen bilanziert nach HGB. Der Steuerberater prüft die Bewertung unfertiger Erzeugnisse. Welche Kosten MÜSSEN in die Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB einbezogen werden?

Richtige Antwort: B — Materialeinzel-, Fertigungseinzel- und Sondereinzelkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten

Nach § 255 Abs. 2 S. 2 HGB (seit BilMoG 2009) umfasst die Wertuntergrenze der Herstellungskosten neben den Einzelkosten auch angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie den Werteverzehr des Anlagevermögens. Verwaltungsgemeinkosten sind ein Wahlrecht (§ 255 Abs. 2 S. 3 HGB), Vertriebskosten sind nach § 255 Abs. 2 S. 4 HGB nie aktivierungsfähig. Merksatz: Seit BilMoG gilt die erhöhte Wertuntergrenze — Gemeinkosten sind Pflicht, nicht Wahlrecht.

Frage 5: Ein Start-up schließt einen Lizenzvertrag über eine patentierte Technologie. Der Lizenzgeber verlangt eine Ausschließlichkeitslizenz. Was bedeutet dies für den Lizenzgeber?

Richtige Antwort: C — Er darf die Technologie weder selbst nutzen noch weitere Lizenzen vergeben

Bei einer ausschließlichen Lizenz (§ 15 Abs. 2 PatG) verzichtet der Lizenzgeber auf jede eigene Nutzung und darf keine weiteren Lizenzen vergeben. Der Lizenznehmer erhält eine alleinige Nutzungsbefugnis. Abgrenzung: Die einfache Lizenz erlaubt parallele Vergabe, die alleinige Lizenz (Alleinlizenz) schließt nur weitere Lizenznehmer aus, nicht die Eigennutzung. Merksatz: Ausschließlich = exklusiv für den Lizenznehmer, auch der Lizenzgeber ist ausgeschlossen.

Frage 6: Ein Handwerksbetrieb schließt einen Werkvertrag mit einem Kunden. Nach Fertigstellung verweigert der Kunde die Abnahme wegen angeblicher Mängel. Welches Recht hat der Unternehmer nach § 640 BGB?

Richtige Antwort: B — Er kann eine angemessene Frist zur Abnahme setzen; nach Ablauf gilt das Werk als abgenommen

Nach § 640 Abs. 2 BGB gilt die fiktive Abnahme: Setzt der Unternehmer eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Wichtig: Die fiktive Abnahme tritt nur ein, wenn der Besteller nicht fristgerecht unter Benennung konkreter Mängel widerspricht. Merksatz: Fristsetzung + kein substantiierter Widerspruch = fiktive Abnahme.

Frage 7: Ein deutscher Importeur kauft Rohstoffe aus der Türkei. Er benötigt ein Zolldokument für die Einfuhr. Welches Dokument bescheinigt den zollrechtlich freien Verkehr der Ware im Rahmen der EU-Türkei-Zollunion?

Richtige Antwort: B — A.TR-Warenverkehrsbescheinigung

Die A.TR-Warenverkehrsbescheinigung bescheinigt, dass sich Waren im zollrechtlich freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden. Sie ist das spezifische Dokument der EU-Türkei-Zollunion. Die EUR.1 weist dagegen den präferenziellen Ursprung im Rahmen von Freihandelsabkommen nach, das Carnet ATA dient der vorübergehenden Einfuhr. Merksatz: Türkei-Zollunion = A.TR (freier Verkehr), Freihandelsabkommen = EUR.1 (Ursprung).

Frage 8: Ein Start-up verwendet in seinen Online-AGB eine Klausel, die die Haftung für Vorsatz ausschließt. Ein Kunde klagt. Welche Rechtsfolge tritt ein?

Richtige Antwort: B — Die Klausel ist unwirksam — ein Haftungsausschluss für Vorsatz ist gesetzlich verboten

Nach § 276 Abs. 3 BGB kann die Haftung für Vorsatz dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden — dies gilt generell, auch außerhalb von AGB. In AGB verstößt ein solcher Ausschluss zusätzlich gegen § 309 Nr. 7a BGB (für Personenschäden) bzw. § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung). Der restliche Vertrag bleibt nach § 306 BGB bestehen. Merksatz: Vorsatzhaftung ist nie vorab ausschließbar (§ 276 Abs. 3 BGB).

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