Geprüfter Wirtschaftsfachwirt (IHK)
Kostenlose Vorbereitung auf die IHK-Weiterbildungsprüfung zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt mit über 500 Übungsfragen.
📋 Beschreibung
Was ist die Prüfung „Geprüfter Wirtschaftsfachwirt (IHK)“?
Prüfungsinhalte und Themen
Die Prüfung gliedert sich in zwei große Teilbereiche: die wirtschaftsbezogenen Qualifikationen und die handlungsspezifischen Qualifikationen. Im ersten Teil wirst du in den Fächern Volks- und Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Recht und Steuern sowie Unternehmensführung geprüft. Hier geht es um betriebswirtschaftliche Grundlagen, Kosten- und Leistungsrechnung, rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftslebens und steuerliche Zusammenhänge.
Der zweite Prüfungsteil umfasst die handlungsspezifischen Qualifikationen mit den Bereichen Betriebliches Management, Investition/Finanzierung/betriebliches Rechnungswesen und Controlling, Logistik, Marketing und Vertrieb, Führung und Zusammenarbeit sowie ein situationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation. Diese Themen sind stärker praxisorientiert und verlangen von dir, betriebswirtschaftliche Problemstellungen eigenständig zu analysieren und Lösungsvorschläge zu erarbeiten.
Ablauf und Rahmenbedingungen
Die wirtschaftsbezogenen Qualifikationen werden in vier schriftlichen Klausuren geprüft, die jeweils zwischen 60 und 90 Minuten dauern. Die handlungsspezifischen Qualifikationen bestehen aus drei schriftlichen Situationsaufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils bis zu 300 Minuten sowie einem mündlichen situationsbezogenen Fachgespräch mit Präsentation. Jeder Prüfungsteil muss mit mindestens ausreichend (50 Punkte) bestanden werden. Nicht bestandene Prüfungsteile kannst du zweimal wiederholen. Die Prüfung wird von den Industrie- und Handelskammern bundesweit durchgeführt, wobei die Prüfungstermine in der Regel im Frühjahr und Herbst liegen.
Tipps zur Vorbereitung
Beginne frühzeitig mit der Vorbereitung und erstelle dir einen realistischen Lernplan, der alle Prüfungsbereiche abdeckt. Arbeite intensiv mit den gesetzlichen Grundlagen und aktuellen Gesetzestexten, da diese in der Prüfung häufig angewendet werden müssen. Übe das Lösen von Situationsaufgaben unter Zeitdruck, um dich an die Prüfungsbedingungen zu gewöhnen. Nutze Lerngruppen, um komplexe Themen gemeinsam zu durchdringen und verschiedene Perspektiven kennenzulernen. Wiederhole regelmäßig bereits gelernte Inhalte, damit das Wissen langfristig verankert wird, und konzentriere dich in der Endphase auf deine Schwachstellen. Hier auf deinepruefung.de kannst du mit ueber 500 kostenlosen Uebungsfragen gezielt trainieren und deinen Wissensstand in allen relevanten Themenbereichen ueberpruefen.
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Häufige Prüfungsfragen: Geprüfter Wirtschaftsfachwirt (IHK)
Hier findest du typische Fragen aus der Prüfung mit ausführlichen Erklärungen — ideal zur Vorbereitung.
Frage 1: Ein Autohaus (GmbH, 30 Mitarbeiter) kauft einen Gebrauchtwagen von einem Privatverkäufer für 12.000 EUR und verkauft ihn anschließend an einen Kunden weiter. Nach drei Wochen stellt das Autohaus fest, dass der Privatverkäufer den Tachostand von 185.000 km auf 120.000 km zurückgedreht hatte. Der Geschäftsführer möchte den Kaufvertrag rückgängig machen. Welche Rechtsgrundlage ist hierfür einschlägig?
Richtige Antwort: C — Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB
Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn sie durch arglistige Täuschung bestimmt wurde. Die bewusste Manipulation des Tachostands stellt eine arglistige Täuschung dar, da der Verkäufer vorsätzlich einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft hervorgerufen hat, um den Käufer zum Vertragsschluss zu bewegen. Die Anfechtungsfrist beträgt hier ein Jahr ab Kenntnis der Täuschung (§ 124 BGB). Zwar käme grundsätzlich auch ein Rücktritt wegen Sachmangels (§ 437 Nr. 2 BGB) in Betracht, jedoch ist § 123 BGB bei vorsätzlicher Täuschung die speziellere und stärkere Rechtsgrundlage — sie beseitigt den Vertrag rückwirkend (ex tunc) und ist unabhängig von Gewährleistungsausschlüssen, die bei Privatverkäufen üblich sind (§ 444 BGB). Merksatz: Arglistige Täuschung = bewusstes Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums beim Vertragspartner — die Anfechtung beseitigt den Vertrag rückwirkend (ex tunc).
Frage 2: Ein Handwerksbetrieb für Heizungsbau (Einzelunternehmen, 6 Mitarbeiter) hat im vergangenen Kalenderjahr einen Gewinn von 72.000 EUR erzielt. Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt 3,5 % und der Hebesatz der Gemeinde liegt bei 420 %. Der Inhaber ist ledig und hat keine weiteren Einkünfte. Welche Aussage zur steuerlichen Belastung ist zutreffend?
Richtige Antwort: B — Der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer; die Gewerbesteuer wird pauschal bis zum 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet
Einzelunternehmer zahlen Einkommensteuer auf ihren Gewinn gemäß § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Zusätzlich fällt Gewerbesteuer an. Gemäß § 35 EStG wird die Gewerbesteuer jedoch pauschal angerechnet: Das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags wird von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Da die Anrechnung auf das 4-Fache des Messbetrags begrenzt ist, wird die Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von genau 400 % vollständig kompensiert. Bei einem Hebesatz von 420 % wie hier verbleibt eine geringe Restbelastung, da die tatsächliche Gewerbesteuer die Anrechnung leicht übersteigt. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Merksatz: Die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG bewirkt, dass Einzelunternehmer bei Hebesätzen bis ca. 400 % faktisch kaum Gewerbesteuer tragen – darüber entsteht eine Restbelastung.
Frage 3: Ein Zulieferer für die Luftfahrtindustrie (GmbH, 200 Mitarbeiter) möchte seine Kostenstellenrechnung verbessern. Der Controller richtet innerbetriebliche Leistungsverrechnungen zwischen den Kostenstellen ein. Die Kostenstelle ‚Instandhaltung' erbringt Leistungen für die Kostenstelle ‚Fertigung' und umgekehrt. Welches Verfahren berücksichtigt diese wechselseitigen Leistungsbeziehungen vollständig korrekt?
Richtige Antwort: C — Das Gleichungsverfahren (mathematisches Verfahren), da es gegenseitige Leistungsverflechtungen simultan löst
Das Gleichungsverfahren (auch mathematisches oder simultanes Verfahren) ist das einzige Verfahren der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung, das wechselseitige Leistungsbeziehungen zwischen Kostenstellen vollständig und korrekt abbildet. Dabei wird für jede Kostenstelle eine Gleichung aufgestellt, die sowohl die abgegebenen als auch die empfangenen Leistungen enthält. Durch simultanes Lösen des Gleichungssystems ergeben sich die exakten Verrechnungssätze. Im Gegensatz dazu ignoriert das Anbauverfahren die Leistungsbeziehungen zwischen Hilfskostenstellen völlig, und das Stufenleiterverfahren berücksichtigt sie nur einseitig. Merksatz: Nur das Gleichungsverfahren löst das Problem der gegenseitigen Leistungsverrechnung mathematisch exakt – alle anderen Verfahren vereinfachen auf Kosten der Genauigkeit.
Frage 4: In einem Stahlwerk (AG, 1.600 Mitarbeiter) hat ein Mitarbeiter aus der Instandhaltung während der Arbeitszeit wiederholt private Gegenstände mit Firmenressourcen repariert. Der Vorgesetzte hat ihn bereits zweimal schriftlich abgemahnt. Als der Mitarbeiter erneut dabei erwischt wird, spricht der Arbeitgeber die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aus. Der Mitarbeiter klagt dagegen. Was muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess nachweisen?
Richtige Antwort: B — Dass eine einschlägige Abmahnung vorlag, das Fehlverhalten sich wiederholte und eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG muss der Arbeitgeber nachweisen, dass ein vertragswidriges Verhalten vorliegt, eine einschlägige Abmahnung erfolgt ist (Warnfunktion und Dokumentation), das Fehlverhalten trotz Abmahnung erneut aufgetreten ist (negative Prognose), und die Interessenabwägung ergibt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Ein bezifferbarer Schaden ist bei der verhaltensbedingten Kündigung nicht erforderlich – die Vertragspflichtverletzung selbst genügt. Die Zustimmung der Gewerkschaft ist nicht vorgeschrieben, wohl aber die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Merksatz: Verhaltensbedingte Kündigung folgt dem Dreischritt: Pflichtverstoß – einschlägige Abmahnung – Wiederholung plus Interessenabwägung.
Frage 5: Herr Brandt ist Gesellschafter einer OHG für Elektroinstallationen. Ohne Wissen seiner Mitgesellschafter übernimmt er eine stille Beteiligung an einem konkurrierenden Elektrobetrieb. Als die Mitgesellschafter davon erfahren, sind sie empört. Welche Rechtsfolge ergibt sich aus diesem Verhalten?
Richtige Antwort: C — Die Mitgesellschafter können Schadensersatz verlangen oder verlangen, dass die Geschäfte als für die OHG eingegangen gelten
Gemäß § 117 HGB unterliegt jeder OHG-Gesellschafter einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Er darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter weder im Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Auch eine stille Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen kann unter dieses Verbot fallen, wenn sie eine Teilnahme am Geschäftsverkehr im selben Handelszweig darstellt. Bei Verstoß können die Mitgesellschafter gemäß § 118 HGB Schadensersatz fordern oder verlangen, dass die getätigten Geschäfte als für die OHG abgeschlossen gelten (Eintrittsrecht). Merksatz: OHG-Gesellschafter dürfen ihrer eigenen Gesellschaft keine Konkurrenz machen – bei Verstoß drohen Schadensersatz oder Gewinnabschöpfung.
Frage 6: Die Geschäftsführerin eines regionalen Pflegedienstleisters (GmbH, 130 Mitarbeiter) stellt fest, dass in den ambulanten Teams häufig Konflikte auftreten, weil Dienstpläne kurzfristig geändert werden. Sie beauftragt die Teamleitungen, in einem gemeinsamen Workshop eine Lösung zu erarbeiten. Welche Methode der Konfliktlösung wird hier primär angewandt?
Richtige Antwort: B — Kooperative Konfliktlösung durch gemeinsame Problembearbeitung
Die Geschäftsführerin wählt den Ansatz der kooperativen Konfliktlösung (auch: Win-Win-Strategie), indem sie die betroffenen Teamleitungen in einem Workshop gemeinsam an einer Lösung arbeiten lässt. Dieser Ansatz basiert auf dem Harvard-Konzept: Die Beteiligten erarbeiten zusammen sachgerechte Lösungen, statt dass eine Führungskraft die Lösung vorgibt. Es handelt sich nicht um Mediation, da kein externer neutraler Dritter eingeschaltet wird, und nicht um eine machtbasierte Lösung, da die Geschäftsführerin keine Entscheidung von oben durchsetzt. Merksatz: Kooperative Konfliktlösung erkennen Sie daran, dass die Konfliktparteien gemeinsam und gleichberechtigt nach Lösungen suchen — das unterscheidet sie klar von Mediation (neutraler Dritter) und Machtlösung (Hierarchie entscheidet).
Frage 7: Die Geschäftsführerin eines Unternehmens für Industrieautomatisierung (GmbH, 180 Mitarbeiter) möchte die Führungskräfte für interkulturelle Zusammenarbeit sensibilisieren, da das Unternehmen zunehmend internationale Projektteams einsetzt. In einem Führungskräfteworkshop wird das Kulturmodell von Geert Hofstede vorgestellt. Ein Teilnehmer fragt, was die Dimension 'Unsicherheitsvermeidung' beschreibt. Welche Erklärung ist korrekt?
Richtige Antwort: B — Den Grad, in dem sich Mitglieder einer Gesellschaft durch ungewisse oder unbekannte Situationen bedroht fühlen und diese durch Regeln und Strukturen zu vermeiden suchen
Die Dimension 'Unsicherheitsvermeidung' (Uncertainty Avoidance) nach Hofstede beschreibt, inwieweit sich Mitglieder einer Kultur durch mehrdeutige, ungewisse oder unbekannte Situationen bedroht fühlen. Gesellschaften mit hoher Unsicherheitsvermeidung (z.B. Deutschland, Japan) bevorzugen klare Regeln, Strukturen und Verfahren, während Gesellschaften mit niedriger Unsicherheitsvermeidung (z.B. Großbritannien, Schweden) flexibler mit Ambiguität umgehen. Antwort a beschreibt die Dimension Maskulinität/Femininität, c die Machtdistanz und d Individualismus/Kollektivismus. Merksatz: Hofstedes fünf Kulturdimensionen (Machtdistanz, Individualismus, Maskulinität, Unsicherheitsvermeidung, Langzeitorientierung) helfen, kulturelle Unterschiede in internationalen Teams systematisch zu verstehen.
Frage 8: In einem Produktionsbetrieb für Glasverpackungen (GmbH, 300 Mitarbeiter) verhandelt die Geschäftsleitung mit dem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit aufgrund eines massiven Nachfragerückgangs. Der Betriebsrat verweigert seine Zustimmung zur geplanten Arbeitszeitreduzierung. Die Geschäftsleitung fragt sich, ob sie die Kurzarbeit einseitig anordnen kann. Welche Aussage ist rechtlich zutreffend?
Richtige Antwort: B — Kurzarbeit kann nur eingeführt werden, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt, z.B. eine Betriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag oder eine individual-vertragliche Regelung
Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer Rechtsgrundlage, da sie einen erheblichen Eingriff in die arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt — der Arbeitgeber reduziert einseitig Arbeitszeit und Vergütung. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat zudem ein Mitbestimmungsrecht bei der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Als Rechtsgrundlage kommt ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Kurzarbeitsklausel in Betracht. Ohne eine solche Grundlage kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig über sein Direktionsrecht anordnen. Merksatz: Kurzarbeit braucht immer eine doppelte Grundlage — eine rechtliche Ermächtigung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) und die Mitbestimmung des Betriebsrats.
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